Stellvertretungen vor dem Abmarsche.125Umtausch vorgeschlagene Soldat die nöthige Größe haben,um unter dieses Corps aufgenommen zu werden.Der Soldat von einer Reserve=Compagnie, welcher alsSubstituent vorgeschlagen wird, darf nicht über dreyßig Jahrealt seyn.313. Die Soldaten von einer Reserve=Compagnie, welcheals Ersetzer unter selbige getreten sind, können nicht alsSubstituenten von bezeichneten Csbten angenommen werden.315. Ereignet sich der Fall, daß ein solcher Substituenteines bezeichneten Csbten wegen körperlicher Gebrechen, dieer vor dem Umtausch hatte, beym Rgte verabschiedet wird,so muß der bezeichnete Esbte sich beym besagten Rgte ein-stellen, und der Soldat der Reserve=Compagnie wird anselbige wieder abgegeben.Desertirt besagter Substituent vor seiner Ankunft beymRgte, so wird er als Ausreisser verurtheilt.316. Die Rct.⸗R. in gewöhnlicher und außerordentlicherSession haben über die Substitutionen zwischen den bezeich-neten Csbten und den Soldaten der Reserve=Compagnien zuentscheiden.319. Der durch eine Substitution unter eine Reserve-Compagnie getretene Cſbte wird auf das Etgt abgerechnet.Zweyte Unterabtheilung.Stellvertretungen vor dem Abmarsche der Conscribirten.320. Die Stellvertretung ist eine gütliche Vereinbarung,kraft welcher zwey Csbte von verschiedenen Claſſen, das heißt,auf verschiedenen Csptions=Verzeichnissen eingetragen, in Be-treff der Dienstverpflichtung der Eine die Stelle des andernübernehmen.Hat diese Vereinbarung im Dpte vor der Abmarschmuste-rung Statt, so heißt derjenige, welcher die Dienstverpflichtungübernimmt, Stellvertreter (Suppléant) und Ersetzer (Rem-plaçant), wenn die Vereinbarung erst beym Rgte zu Standekommt.
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