Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
124
Einzelbild herunterladen
 

124 V. Abschn. Kriegswesen. I. Th. I. Tit. VI. Cap.behalt, als Substituenten angenommen werden; im entgegengeſetzten Falle aber haben ſie den Beweis über die ſchriftlicheoder authentisch beurkundete Einwilligung des Vaters, und,in dessen Ermangelung, der Mutter, gleichfalls beyzubringen.306. Die Csbten, welche zum Genusse der Substitutionzugelassen zu werden wünschen, haben in den nächsten fünfTagen nach dem Schluß der Operationen des Raths in jedemCanton ihr deßfallsiges Gesuch bey dem U.=Präf. ihres Bezirksvorzubringen.Die als Substituenten bezeichneten Csbten müssen aufden für den ersten Abmarsch der Esbten ihres Cantons fest-geſetzten Tag vor dem Rct.⸗Rathe im Hauptorte des Dptserscheinen.Diejenigen, welche erst nach diesem ersten Abmarsche vordem Rathe erscheinen, können zum Umtausch ihrer Nummernicht mehr zugelassen werden.309. Die Substitution ist gleichfalls zwischen den zurActiv=Armee bezeichneten Csbten und den Soldaten der Reserve-Compagnie vom nehmlichen Dpte erlaubt; diese Substitutionbringt die doppelte Wirkung hervor, daß der bezeichnete Csbtedie Stelle des Soldaten der Reserve⸗Compagnie in derſelbeneinnimmt, während dieser letztere unter das Rgt kommt, fürwelches der Csbte bestimmt war.310. Die Anzahl der aus den Reserve=Compagnien jedesJahres genommenen Substituenten darf nicht die Hälfteder Mannschaft einer jeden Compagnie übersteigen.311. Die U.⸗Offiz. der Reſerve⸗Compagnien, welche mitbezeichneten Cfbten umtauſchen, muͤſſen ſich gefallen laſſen,unter die Rgter der Activ=Armee als gemeine Soldaten zugehen.312. Der zum Umtausch vorgeschlagene Soldat einerReserve=Compagnie muß wenigstens 1 Meter 598 Millimeterhaben, wenn der bezeichnete Csbte für ein Rgt, welches Leutevon dieser Größe annimmt, bestimmt ist; sollte selbiger fürein auserwähltes Corps bestimmt seyn, so muß der zum