Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
126
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126 V. Abschn. Kriegswesen. I. Th. I. Tit. VI. Cap.Der Csbte, welcher einen Stellvertreter liefert, heißt derVertretene (Supplée), der Soldat, der einen Erſetzer liefert,heißt der Ersetzte (Remplacé).321. Die als Erste zum Abmarsche erklärten, so wie dieals widerspenstige verurtheilten Esbten können sich nicht ver-treten lassen.322. Die Befugniß der Stellvertretung iſt den Cſbtenjüdischer Religion untersagt, jedoch mit der im 302. Art.hier oben angeführten Einschränkung.323. Ein Csbter, der von der Befugniß der SubstitutionGebrauch gemacht hat, kann hernach, wenn die ihm abge-gebene Nummer einberufen wird, zum Vorschlage eines Stell-vertreters zugelassen werden.324. Die Esbten können sich nicht eher vertreten lassen,als bis sie zum Abmarsche berufen werden; ihre Stellvertretermüssen sie vor der Abmarschmusterung dem Ret.=R. ihresDpts vorstellen.325. Die Stellvertreter müssen aus dem nehmlichen Dpteseyn, wie die Vertretenen, dem Conscriptions=Gesetze Genügegeleistet haben, zu einer der vorhergehenden Classen gehören,aus keinem Grunde an die gegenwärtige Classe verwiesenworden, unter dreyßig Jahren alt seyn, die Größe von 1Meter 649 Mill., eine starke Leibesbeschaffenheit und keineArt von Mißgestalt haben. Sie dürfen nicht als Ausreisser,auch nicht zu einer entehrenden oder Leibes= oder mehr alsdreyßigtägige Gefängnißstrafe verurtheilt worden seyn. Außer-dem müssen sie noch den Beweis über gute Sitten und Auf-führung liefern, und zu diesem Ende ein Zeugniß des Mairevon ihrem letzten Wohnsitze beybringen.Wird der Stellvertreter von einem Csbten vorgeſchlagen,der größer als 1 Meter 649 Mill. und bereits für ein Corpsbestimmt ist, so muß er wenigstens die nehmliche Größe wiedieser Esbte haben.*) Nach einem spätern kaiserl. Decrete können sich jedoch dieJuden wieder durch Juden vertreten lassen.