Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
119
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119Conscribirte, die ans Ende des Depot zu stellen sind.238. Die zur Verabschiedung geeigneten Csbten dürfenum die Depots⸗Begünſtigung nicht anſtehen; wohl aber jene,die zur Ajournirung geeignet sind.240. Das Depot von Rechts wegen theilt sich in zweyAbtheilungen; in der ersten sind jene Esbte begriffen, welcheEinen oder mehrere Brüder bereits im Depot haben, oderihrer Nummer zu Folge nicht marschiren müssen, oder auchdie Ausnahme erhalten, in so fern selbige sie zum Land- oderSeedienste nicht verbindet.In der zweyten Abtheilung sind die am Ende des Depotgeſtellten Csbten, welche keinen Bruder in einem der hieroben angeführten Fälle haben.Die Csbten aus jeder dieser zwey Abtheilungen nehmenRang unter sich nach der Ordnung der ihnen bey der Ziehunganerfallenen Nummern; jene der zweyten Abtheilung dürfenerst nach Erschöpfung der ersten zum Abmarsche einberufenwerden.241. Ist ein Csbter zum Abmarsche gemustert, einver-leibt, oder im Falle als Widerspenstiger verurtheilt zu wer-den, so kann er nicht ans Ende des Depot gestellt werden.242. Wenn ein am Ende des Depot gestellter Csbter sei-nen dortigen Rang, einem der Csbten seines Cantons, der ander nehmlichen Ziehung Theil genommen, durch Umtauschungder Nummer überträgt, alsdann kann keiner der Brüder die-ses erstern Csbten, aus dem nehmlichen Grunde, der selbigemdiese Begünstigung verschaffte, um die Stellung ins Depotanstehen.Eben so verhält es sich mit dem ins Depot gestelltenCsbten, der sich als Stellvertreter eines andern Csbten anneh-men läßt; wenn jedoch dieser junger Mensch nachher für seineeigene Rechnung einberufen wird, so kommt das Recht, ausEnde des Depot gestellt zu werden, seinem Bruder zu.243. Die Csbten, welche einen Stellvertreter gelieferthaben, können ans Ende des Depot gestellt werden, wo fernder Ersetzungsact aus einem der im gegenwärtigen Unterricht