Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
118
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113 V. Abschn. Kriegswesen. I. Th. I. Tit. V. Cap.231. Militair=Personen, welche, den Befehlen Sr. Maj.zu Folge in fremde Dienste getreten sind, benehmen ihrenBrüdern das Recht nicht, ans Ende des Depot gestellt zuwerden.Diejenigen aber, welche bloß auf ihr Begehren, jedochnach erhaltener Genehmigung des Kaisers, in fremde Dienstetreten, können die Begünstigung des Depots ihren Brüdernnicht verschaffen.232. Der Bruder eines vor dem Abmarsche vertretenenCsbten oder nach der Einverleibung ersetzten Soldaten darfnicht am Ende des Depot gestellt werden;Auch nicht der Bruder eines Stellvertreters oder Ersetzers;der Bruder eines durch Umtauschung der Nummer wirklichin Dienst stehenden Csbten hat Recht auf die Begünstigungdes Depot.233. Erst nach dem Tode des Ehemannes darf die geschie-dene Ehefrau der Wittwe gleichgestellt werden.234. Der Csbte, dessen Vater gestorben, dessen Groß-vater oder Großmutter aber im Wittweſtande ein und ſiebzigvolle Jahre erreicht hat, wird, in so fern er ihre einzigeStütze wäre, dem Sohne eines siebzigjährigen Greises gleich-gestellt.235. Wenn von zwey Brüdern, die Zwillinge sind, oderim nehmlichen Jahre geboren, oder auch nicht im nehmlichenJahre geboren, gleichwohl zur nehmlichen Ziehung zugelassenwurden, Einer ins Depot gestellt werden soll, so wird dieseWohlthat demjenigen zuerkannt, der die höchste Nummer hat,236. Wenn zwischen dem Ziehungstage und jenem derEinberufung zum Abmarsche ein bezeichneter Esbter sich Rechteauf die Stellung ins Depot erwirbt, so kann der Rath aufAnsicht der Beweisstücke ihm diese Begünstigung zuerkennen.237. Die Eſbten, welche beßwegen als Erſte zum Abmar-ſche erklärt wurden, weil ſie geſucht haben, ſich ihren Ver-pflichtungen zu entziehen, verlieren ihr Recht auf die Stel-lung ins Depot.