120 V. Abschn. Kriegswesen. I. Th. I. Tit. VI. Cap.vorgesehenen Gründen als nichtig erklärt, und der Beweisbeygebracht wird, daß sie sich seit der Annahme dieses Stell-vertreters das Recht aufs Depot erworben haben.244. Die vom Ret.⸗R. ins Depot geſtellten Cſbten müſſen,falls ihre Nummer einberufen wird, gleich durch ihren Cantonersetzt werden.Vierte Section.Zusammenberufung der Conscribirten zur Untersuchung *).73. Binnen fuͤnfzehn Tagen nach ausgeſprochener Ver-abschiedung haben die verabschiedeten Esbten dem Präf. dienegative oder positive Aufnahme der von ihnen und ihrenEltern bezahlten Steuern zu übergeben oder übergeben zulassen.275. Unterläßt ein Csbter, der Vorschrift des vorstehendenArtikels Genüge zu leisten, so wird er vom Präf., und zwarvon Amts wegen, auf's Maximum angeschlagen.279. Findet der Rath dieſe Cſbten (die freywillig ver-stümmelten) zu irgend einem Dienste unfähig, so kann er sel-bige verabschieden; indessen aber schlägt er sie auf eine Ver-gütung von dem dreyfachen Werth derjenigen an, die sie zuleisten gehabt hätten, wenn sie aus einer ohne ihren Willeneingetretenen Ursache im Falle der Verabschiedung sich befän-den; diese dreyfache Vergütung darf jedoch 1500 Francs nichtübersteigen.Auch soll der Rath, wenn er findet, daß diese Esbten imStande sind, nicht allein besagte Vergütung zu entrichten,sondern nebst dem noch einen Mann zu stellen, ihnen dieseletztere Verbindlichkeit auflegen.Die diesen Csbten ertheilten Endabschiede werden auf gel-bem Papiere geschrieben, und enthalten die Ursache, warumsie ertheilt worden sind.*) Die meisten der in gegenwärtiger Section enthaltenen Verfü-gungen fließen aus dem in diesem Unterricht vorgezeichneten System,oder sind Entwickelungen des V. u. VI. Titels des kaiserl. Decretsvom 8. Fruct. 13. J.
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