Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
117
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Conscribirte, die ans Ende des Depots zu stellen sind. 117225. Der junge Menſch, der ſeine Fahne verlaſſen hat,bringt seinen Bruder um das Recht, am Ende des Depot zubleiben.226. Der junge Mensch, der durch eine freywillige Ver-stümmlung oder auf jede andere Art sich vor oder nach seinerEinverleibung außer Stand zu dienen gesetzt hat, und deß-halb unter die Schanzgräber gesteckt worden ist, oder gestecktwerden sollte, kann gleichfalls dazu nicht beytragen, daß seinBruder ins Depot gestellt werde.227. Die Brüder der als Widerspenstige verurtheiltenCſbten, welche vor ihrer Verurtheilung beym Regiment auf-genommen wurden, und als Csbte bey der Fahne bleibenmüssen, können nach erfolgter Genehmigung der Ausstreichungderselben aus der Liste der widerspenstigen Csbten am Endedes Depot gestellt werden.Ist die Ausstreichung noch nicht geschehen, diese Esbtenhaben aber die zur Erhaltung derselben nöthigen Urkundenbeygebracht, so wird mit dem Abmarsche ihrer Brüder bis nacherfolgter Entscheidung des G.=Dir. der Cspt. eingehalten.228. Jedoch kann der Csbte, dessen Bruder in einem derin den 224., 225. und 226. Art. vorgesehenen Fällen sichbefindet, ins Depot gestellt werden, wenn ein zweyter Bruderden unter Ziffer 1 des 217. Art. beschriebenen BedingnissenGenüge geleistet hat.229. Die einberufenen Csbten, welche in dieser Eigenschaftunter die Departemental⸗Compagnien, und unter die PariserMunicipal=Garde angenommen sind, verschaffen ihren Brü-dern das Recht, ans Ende des Depot gestellt zu werden.Sie verschaffen es ihnen nicht, wenn sie unter diese Corpsfreywillig gegangen sind.230. Die zur Ergänzung der Gend. aus den Linienrgterngenommenen Militair⸗Perſonen, ſo wie jene, die unter dieVeteranen oder Invaliden kommen, verschaffen ihren Brü-dern das Recht, ans Ende des Depot gestellt zu werden.