Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
116
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116 V. Abschn. Kriegswesen. I. Th. I. Tit. VI. Cap.So lange eine Familie keinen Esbten im Depot hat, sokann man nicht, um einem ihrer Söhnen diese Wohlthatabzuschlagen, zum Vorwand nehmen, daß einer seiner Brü-der vom Militairdienst ausgenommen worden ist.221. Die an Kindes Statt angenommenen Söhne habenkein Recht auf das Depot, und tragen nicht dazu bey, daßdiese Wohlthat den Kindern ihrer Adoptiv=Eltern zuerkanntoder abgeschlagen wird.222. Die unehelichen Kinder können weder um die Wohl-that des Depots anstehen, noch dazu beytragen, daß sie denehelichen Kindern zuerkannt oder abgeschlagen wird.223. Die Kinder aus zwey Ehen und von verſchiedenenVätern werden angesehen, als wenn sie zwey Familien zuge-hörten; jene aus der ersten Ehe können nicht dazu beytragen,daß die Stellung am Ende des Depot jenen aus der zweytenzuerkannt oder abgeschlagen wird.224. Diejenigen; welche dem Befehl zum Armarsche nichtgehorchten oder vor ihrer Einverleibung in ein Corps deser-tirten, und deßhalb als Widerspenstige verurtheilt wordensind, können nicht dazu beytragen, daß ihre Brüder ins Depotgestellt werden, auch dann nicht, wenn sie sich freywillig ein-gestellt haben, und beym Regiment angekommen sind.im Depot sind; der vierte hat Anspruch auf das Depot; gesetzt,der fünfte werde vom Militairdienst ausgenommen, weil er sicheinem Religionsdienste widmet, so hat der sechste keinen Anspruchaufs Depot, und muß marschiren, wenn dieß seine Nummer for-dert; nehmen wir an, daß er abmarschirt ist; der siebente wirdwegen Gebrechen für unfähig zu dienen erklärt; der achte hatkeinen Anspruch aufs Depot und muß gleichfalls marschiren, wennseine Nummer es fordert, weil der erste im Depot durch das Losund der vierte im Depot von Rechts wegen sich befindet, der fünftevom Militairdienste befreyt ist; diese drey Brüder also gegen denzweyten, dritten und sechsten, welche wirklich im Dienste sind,aufgerechnet werden; der neunte hat Anspruch auf das Depot,weil der achte die Zahl der im Depot ſich befindenden oder vomMilitairdienste befreyten Brüder übersteigt, und der zum dienenfür unfähig erklärte siebente Bruder unter ihnen nicht gezählt wird.