Verabschiedungen, freywillige Verstümmelungen rc. 113Erkennt der Rath, daß der Csbte, ob er gleich zum Dienstefähig ist; doch zur Zeit seiner Verabschiedung, irgend einGebrechen gehabt, und nicht zu hintergehen gesucht hat, sosteht es ihm frey, denselben bloß alsdann, wenn dessen Num-mer einberufen wird, abmarschiren zu lassen.200. Die Summen, welche ein Csbter auf Abschlag dervon ihm geforderten Vergütung, im Augenblicke der Vernich-tung seiner Verabschiedung, bereits ausgezahlt hat, werdennicht zurück erstattet.Hat er schon als einer, der die ganze Vergütungssummeentrichtet hat, seinen Endabschied erhalten, so wird er ihmzurück genommen.Indessen, wenn er als Widerspenstiger verurtheilt wird,werden die von ihm entrichteten Summen auf die Geldstrafeabgerechnet.203. Erkennt der Rath, daß ein Csbter durch Angabeoder Erdichtung von nicht vorhandenen Gebrechen ihn hat hin-tergehen wollen, so erklärt er ihn als Ersten zum Abmarsche,und läßt ihn ergreifen und nach dem Haupt=Sammelplatzeder Widerspenstigen abführen.204. Gleiches Bewandniß hat es mit jedem Csbten, dender U.=Präf. dem Rathe als einen anzeigt, welcher sich ineinem der zwey im 52. Art. vorgesehenen Fälle befindet, undden der Rath für einen erkennt, der sich der Csption zuentziehen gesucht hat.205. Die Csbten, welche als solche bezeichnet sind, diesich freywillig außer Stand gesetzt haben, unter den Linien-truppen zu dienen, und die den Beweis nicht beybringen,daß die Ursache ihres Unfähigseyns, ohne ihren Willen, ein-getreten ſey, ſollen ohne Unterſchied ihrer Nummer ergriffenund ohne Verzug zu der im Voraus jedem Präf. angewie-senen Schanzgräber=Compagnie durch die Gendarmen abge-führt werden.206. Die unter die Schanzgräber gesteckten Csbten wer-den nicht auf das Etgt abgerechnet.Handbuch, II. Th. II. Aufl.
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten