114 V. Abschn. Kriegswesen. I. Th. I. Tit. VI. Cap.207. Die nach den Regimentern aufgebrochenen Csbten,welche vor ihrer Ankunft an ihrer Bestimmung sich gleich-falls außer Stand setzen, unter den Linientruppen zu dienen,sollen auf Betreiben der mit ihrer Begleitung beauftragtenOffiz. auf der Stelle ergriffen, vor den Rct.=R. des Dpts, wosie sich befinden, gebracht, und unverzüglich nach der für diesesDpt angewiesenen Schanzgräber=Compagnie abgeführt werden.Vierte Unterabtheilung.Conscribirte, die ans Ende des Depot zu stellen sind.217. Der Csbte, der sich in einem der vier hierunten ange-zeigten Fälle befindet, soll am Ende des Depot gestellt werden:1) Der Csbte, dessen Bruder als Csbter einberufen, oderals Freywilliger unter einem der Linienregimentern wirklichdient, oder im Dienste gestorben, oder auch wegen seiner imDienste erhaltenen Wunden oder erzeugten Gebrechen verab-schiedet ist;2) Der Csbte, ältester Sohn von einer Frau, die in demAugenblick Wittwe ist *);*) Der G. Dir. der Cspt. hat am 27. Febr. 1812 folgendeErläuterungen gegeben.1. Man muß am Ende des Depot das einzige Kind und deneinzigen Sohn einer Wittwe setzen. Der 217. Art. hat zum Zwecke,die Begünstigung in dieser Hinsicht zu erweitern, nicht aber sie zubeschränken.2. Das einzige Kind und der einzige Sohn sind nicht gehal-ten, zu beweisen, daß sie ihre Mutter ernähren; diese Verfügungdes 219. Art. ist nur auf den Aeltesten von Söhnen anwendbar.3. Man muß den Aeltesten von den Söhnen einer Wittwe amEnde des Depot stellen, wenn er gleich Eine oder mehrere Schwe-steen hat, die älter als er sind.4. Die Begünstigung des Depot muß dem verwaisten Esbtenzugestanden werden, der Einen oder mehrere Brüder, Eine odermehrere Schweſtern hat, die jünger als er ſind, ob er ſchon ältereSchwestern hat, wenn er sich in dem durch den 219. Art. vorge-sehenen Falle befindet; hat er ältere Brüder, so ist er nicht mehrder Aelteste von Waisen und hat kein Recht auf die Begünstigungdes Depot.
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