112 V. Abschn. Kriegswesen. I. Th. I. Tit. VI. Cap.Ansuchen und bey persönlicher Erscheinung, nach beendigterUntersuchung der Csbten des Cantons verabschiedet werden,so sind die in den Art. 190, 191, 192 und 193 enthaltenenVerfügungen auf ihn anwendbar.195. Eben so verhält es sich mit jenen noch nicht unter-suchten Csbten, welche wegen Gebrechen, die vor dem Tageder Bekanntmachung der Bezeichnungen vorhanden waren,bey der Abmarschmusterung verabschiedet werden.196. Die in dem Dpte anwesenden Esbten, die um ihreVerabschiedung nicht anstehen, und hernach beym Regimentauf eine solche Art verabschiedet werden, daß die Ersetzungderselben den Cantonen zur Last fällt, sollen, wenn erwiesenist, daß ihre Gebrechen bereits vor ihrem Abmarsche vorhan-den waren, nebst der Vergütung, die sie zu errichten verbun-den sind, auch noch als Zusatz die Hälfte derselben bezahlen;jedoch darf die ganze Summe der Vergütung und des Zusatzesnicht über 1500 Francs steigen.197. Auf eben die Weise wird in Ansehung der abwe-senden Csbten verfahren, deren Nummer einberufen, undwelche ohne vorläufige Untersuchung vor einen Ret.=R., zuihrem Regimente sich begeben, und daselbst wegen Gebrechen,die sie schon vor ihrer Aufnahme hatten, verabschiedet wer-den mußten.198. Ist ein Esbter durch Zufall oder aus irgend eineroffenbar ohne seinen Willen eingetretenen Ursache unfähig zumDienste geworden, so ist er bloß zur einfachen Vergütunganzuhalten.199. Wenn nach geschehener Bekanntmachung der Bezeich-nungen der Rath in Erfahrung bringt, daß ein verabschie-deter Csbter seine Verabschiedung erschlichen hat, so läßt erihn auf der Stelle ergreifen und vor sich bringen; findet erihn zum Dienste fähig, ſo vernichtet er deſſen Verabſchiedung,und schickt ihn ohne Rücksicht auf dessen Nummer, nach demHaupt=Sammelplatze der Widerspänstigen; selbiger wird aufAbschlag des Ergts mitgezählt.
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