Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
111
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Verabschiedungen, freywillige Verstümmelungen rc.190. Wird ein Csbter wegen nicht angegebener Gebrechenverabschiedet, und der Rath entdeckt, daß selbiger in derAbsicht, der Entrichtung der Vergütung sich zu entziehen, seineGebrechen wissentlich verschwiegen hat; so wird er angehalten,noch einmahl so viel zu bezahlen, als er nach seinen und seinerEltern Steuern hätte bezahlen sollen; jedoch darf diese erhöhteVergütung 1500 Francs nicht übersteigen.Erachtet der Rath, daß der zur doppelten Vergütung ange-haltene Csbte das Vermögen hat, um einen Mann zu stellen,so legt er ihm, anstatt der doppelten Vergütung, die Verbind-lichkeit auf, nebst Entrichtung der einfachen Vergütung, auchnoch einen Stellvertreter zu liefern.191. Die von verabschiedeten Csbten gelieferten Stellver-treter werden im Etgte mitgezählt; wird durch Einberufungder Nummer des Stellvertreters die Ersetzung in der Zukunftnichtig, so ist der verabschiedete Esbte nicht gehalten, einenneuen Mann zu stellen.In diesem Falle hat der Canton einen Csbten aus derClasse, wozu besagter Verabschiedeter gehört, herzuliefern.192. Wird ein Csbter wegen eines nicht geliefertem Stell-vertreters als widerspänstig verurtheilt, so wird dessen Geld-strafe immer auf das Maximum von 1500 Francs angeschla-gen; in diesem letztern Falle aber werden die von ihm aufseine Vergütung als Verabschiedeter geleisteten abschläglichenZahlungen auf besagte Geldstrafe aufgerechnet.193. So bald ein zur Ersetzung und einfachen Vergü-tung angehaltener Csbter beyde Verbindlichkeiten erfüllt hat,erhält er seine vom Rath in gewöhnlicher Session unterzeich-nete schließliche Dienstbefreyung.194. Wenn ein Csbter, der vor dem U.=Präf. persön-lich oder durch Bevollmächtigte um Verabschiedung angestan-den hat, ſich vor dem Rath nicht einſtellt, und der Beweis,daß er unmöglich erscheinen kann, wird nicht vorgelegt, sowird er als dienstfähig erklärt; sollte er jedoch auf ein neues