110 V. Abschn. Kriegswesen. I. Th. I. Tit. VI. Cap.kurz nach ihrer Verabschiedung es nicht mehr sind, so hat derRath alle diejenigen, über welche ihm der geringste Zweifelbleibt; für dienstfähig zu erklären.181. Die Csbten, welche keine andere Verabschiedungs-gründe als die scheinbare Schwäche ihres Körperbaues vor-bringen, werden denen gleichgestellt, die mehr als 1 Meter488 Mill. und weniger als 1 Meter 542 Mill. haben; bisnach zurückgelegtem zwanzigsten Jahre werden selbige ajour-nirt, und erst alsdann, wenn die nöthigen Kräfte ihnen fehlen,verabschiedet; zu diesem Ende ist die Vorschrift des 176. Art.in Betreff ihrer zu beobachten.182. Bey jedesmahliger Ajournirung eines Csbten unter-sucht der Rath, ob gegen den fraglichen jungen Menschen derVerdacht entstehen könnte, daß seine Krankheit erdichtet oderunterhalten sey; in diesem Falle, und wenn die angegebeneKrankheit zu denen gehört, die ihrer Beschaffenheit nachanhaltend sind, schickt der Rath, ohne Rücksicht auf dessenNummer den Csbten ins Militair=Spital des Hauptorts derDivision, damit er daselbst, fern von jeder Gemeinschaft mitallen zu dem Spitalsdienste nicht gehörigen Leuten, wenig-stens einen ganzen Monat in die Cur genommen werde.189. Die Entscheidung des Raths wird ausgesetzt in Anse-hung der Esbten, die bey der Ueberreichung des für hinreichendanerkannten Beweises, daß es ihnen schlechterdings unmög-lich sey, sich vor ihm einzustellen, um Verabscheidung anste-hen, oder anstehen lassen; selbigen läßt er durch die Ur-Präf. und Maire an ihrem Wohnsitze den Befehl ertheilen,im Hauptort des Dpis vor dem letzten Abmarschtage, vorihm zu erscheinen; den Mairen und der Gendarmerie trägter auf, darauf zu wachen, daß selbige an dem festgesetztenT'ge sich einstellen.Für dienstfähig erklärt der Rath alle Esbte, welche beyder Ueberreichung besagter Beweise, daß sie vor ihm nichterscheinen können, um Verabscheidung nicht anstehen oderanstehen lassen.
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