Verabschiedungen, freywillige Verstümmelungen rc. 109177. Der Rath muß ganz besonders seine Aufmerksam-keit auf die Verabscheidungsgesuche jener Esbten richten, dieſich für Stumme, Taube, mit fallender Sucht, Harnver-haltung, unvermögend, den Harn zu halten, Geschwüren,Brüchen rc. behaftet, angeben, sobald die Gebrechen derselbennicht allgemein anerkannt sind *).178. Besteht der Major gegen das Gutachten der zweyandern Mitglieder auf seiner Meinung, daß der Esbte, dessenVerabſchiedung verlangt wird, dienſtfähig ſey, ſo ſind dieangegebenen Gebrechen als zweifelhaft anzusehen, und derRath ajournirt den Csbten.179. Die Csbten mit Fontanellen, jene, welche die Krätze,den Erbgrind oder irgend eine ansteckende Krankheit haben,endlich alle Esbte, die an solchen vorübergehenden Krankheitenleiden, welche nicht eher die Verabschiedung nach sich ziehen,als bis alle Heilmittel ohne Erfolg versucht worden, dieseſollen alle ajournirt werden.180. Da das Stammeln und die Beysichtigkeit mehr wiejede andere Gebrechen unter die Zahl derjenigen gehören,welche die Csbten erdichten, und da die meisten Beysichtigen,*) Die in diesem Artikel erwähnten Gebrechen sind fast immererdichtet, der Rath muß in Betreff derselben auf seiner Hut seyn,auf der Stelle und ungelesen sollen alle ihm vorgelegten, vonGesundheitsbeamten oder von Nachbarn, Gebrechens halber gegebeneZeugnisse zerrissen werden. Im Allgemeinen soll er seiner eigenenEinsicht allein folgen, und tritt bey zweifelhaften Fällen die Noth-wendigkeit fremder Zeugniſſe ein, ſo hat er nur jene der Cſbten ein-zuhohlen, mit welchen der angebliche Kranke gewöhnlichen Umganggehabt hat, und denen daran liegt, die Regel einer strengen Gerechtig-keit unter sich gehandhabt zu wissen. Die Präf. können nicht genugbekannt machen, wie unnütz Krankheitszeugnisse sind. Die Admi-nistrirte müssen unterrichtet werden, daß der Ankauf derselben nichtsals Betrug ſey; daß der Eſbte nichts zu thun hat, als ſich mitPünctlichkeit, Folgsamkeit und Vertrauen einzustellen, daß alleCſpt.⸗Operationen, ohne Ausnahme unentgeldlich ſind, daß alle Ge-ſchenke, alle Belohnungen Beſtechungsmittel ſind, die das Geſetzunter die Zahl der Vergehen rechnet, und welche den Geber und denEmpfänger, so wie diejenigen, die selbige dulden, strafwürdig machen.
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