108 V. Abschn. Kriegswesen. I. Th. I. Tit. VI. Cap. III. Sect.jene, welche ihrer Nummer gemäß einberufen sind, bey ihrenRgtern bleiben, und zwar als bezeichnete und zum Egte gehörige Esbte.169. Die Söhne von geflüchteten und zum Genusse derUnterstützung aus der Staats=Casse zugelassenen Colonistenwerden nicht eher in der Ausnahme mitbegriffen, als bis siezwanzig volle Jahre erreicht haben.170. Die jungen Leute, welche aus einem der in gegen-wärtiger Unterabth. beschriebenen Gründe schließlich oder einst-weilen vom Militairdienste durch den Rct.=R. ausgenommenworden sind, dürfen nur in den im Art. 16 vorgeschriebenenFällen zum Abmarsche als Csbte angehalten werden.171. Kein Csbter darf auf eine Ausnahme Anspruchmachen, wenn er sich in einem der in gegenwärtiger Unter-abth. vorgesehenen Fälle nicht befindet.Dritte Unterabtheilung.Verabschiedungen; Ajournirungen wegen Abgang der Größe undzweifelhafter Gebrechen; Erste zum Abmarsche; freywillige Ver-stümmelungen.173. Die Csbten, die der Rct.=R. für unfähig hält, dieKriegsbeschwernisse zu ertragen, so wie jene, die die erfor-derliche Größe nicht haben, sollen verabschiedet werden.174. Die verabschiedeten Csbten, deren Steuern mit jenenihrer Eltern 50 Francs übersteigen, werden angehalten, eineVerabschiedungsvergütung zu leisten; den ihnen gebührendenFreyschein erhalten sie nicht eher, als nach geschehener Ent-richtung besagter Vergütung.176. Die Csbten, die weniger als 1 Meter 488 Milli-meter haben, werden allein wegen Abgang der Größe verab-schiedet.Diejenigen, welche mehr als 1 Meter 488 Millimeter undweniger als 1 Meter 542 Millim. haben, werden bis zujener gewöhnlichen Session des Rct. R. ajournirt, deren ersterTheil auf den Tag folgt, da sie zwanzig volle Jahre erreichthaben.
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