107Befreyungen und Ausnahmen vom Dienste.157. Von dem Rct.=R. wird auf seinem Register derBerathschlagungen, so wie auf der Ziehungsliste, kein jungerMensch als berechtigt zur Befreyung oder Ausnahme vomDienste aufgezeichnet, der vor dem Schlusse des zweyten Theilsder gewöhnlichen Session die Beweisstücke seiner Rechte aufdiese Wohlthaten nicht beygebracht hat, aus welchen Gründener immer hierum anstehen mag.158. Die zur See⸗Inſcription gehoͤrigen Cſbten müſſennebst den auf ihre besondere Lage passenden Urkunden auchnoch den Beweis beybringen, daß sie zum Behuf des See-dienstes wirklich gebraucht werden können.164. Die freywillig Angeworbenen kommen nicht in Auf-rechnung auf Abschlag des Etgts, folglich ist jede von einembezeichneten Csbten eingegangene freywillige Dienstverpflich-tung nichtig; der Angeworbene wird zu seiner Bestimmungals bezeichneter Esbter abgeliefert.165. Ein Csbter ist vom Tage der Ziehung an bezeichnet,wenn die ihm anerfallene Nummer selbigen nothwendiger Weiseunter das Ergt setzt.Ist dem Csbten keine solche Nummer anerfallen, so kanner als Bezeichneter nicht eher betrachtet werden; als bis dieCsbten aus seinem Canton vom Ret=Rathe untersucht, dieBezeichnungen bekannt gemacht sind, und er mit zu denBezeichneten gehört.166. Die Csbten, welche vor ihrer Bezeichnung frey-willig Dienst genommen, und nachher wegen Gebrechen oderWunden, die während ihrer Dienstzeit ihnen aufgestoßen,beym Rgte verabschiedet worden, sind zur Ausnahme geeignet.Jeder andere freywillig Angeworbene, der beym Rgte ver-abschiedet worden, kann keinen Anspruch auf die Ausnahmeals Freywilliger machen; ist er noch im Augenblicke seinerErſcheinung vor dem Rathe außer Stand zu dienen, ſo wirder nicht als Militair=Person, sondern als Csbter verabschiedet.Diesemnach muß er die gesetzliche Vergütung leisten.167. Die im Gehalt stehenden Musikanten können nichtals freywillig Angeworbene betrachtet werden; indessen müssen
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