Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
106
Einzelbild herunterladen
 

106 V. Abschn. Kriegswesen. I. Th. I. Tit. VI. Cap. III. Sect.Staats lernen; Zöglinge der polytechnischen Schule; Zöglingeder durch den Beschluß vom 29. Germ. 11. J. errichteteSchule der Seewesens=Verwaltung;9) Zöglinge der Normal=Schule;10) Auf Kosten der Regierung unterhaltene und zur Fort-setzung ihrer Course ermächtigte Zöglinge der Schulen derKünſte;11) Pagen Sr. Majestät;12) Esbte der mit Frankreich vereinigten Dpte, welchevor dem Tage, wo die Csptions=Gesetze daselbst executorischgeworden sind, bereits verheirathet waren;13) Söhne der nach Frankreich geflüchteten und der Unter-stützung der Regierung theilhaftig gewordenen Colonisten;153. Die unbedingte Befreyung vom Militairdienste istden unter der Ziffer 1 des vorhergehenden Artikels begrif-senen Csbten allein gestattet; diese Befreyung ist keiner derim gegenwärtigen Unterricht vorgeschriebenen Einschränkungenunterworfen.154. Die unter der Ziffer 2 besagten Art. als geistlicheStudenten begriffenen Csbten haben keine Urkunde beyzubrin-gen, indem ſelbige bereits auf den im Art. 58 vorgeſchrie-benen Listen eingetragen sind.155. Die unter den übrigen Ziffern des erwähnten Art.begriffenen Csbten müssen an dem Tage, wo der Rath dieUntersuchung der Csbten ihres Cantons vornimmt, die zurZeit jener des U.=Präf. nicht vorgebrachten Beweisstücke ihrerRechte dem Rathe übergeben.156. Sollte jedoch der Rath erkennen, daß es einemzur Befreyung oder Ausnahme vom Dienste berechtigten Csbtennicht moͤglich geweſen, die für den Fall, worin er ſich befindet,geforderten Urkunden augenblicklich beyzubringen, ſo geſtatteter ihm zur Herbeyschaffung derselben einen Ausstand, derüber den Schlußtag des zweyten Theiles der gewöhnlichenSession nicht hinaus gehen darf.