105Befreyungen und Ausnahmen vom Dienste.gestatten, deren Auslassung ihnen oder ihren Eltern nicht zurLast gelegt werden kann.Zweyte Unterabtheilung.Befreyungen und Ausnahmen vom Dienste.152. Die zur Befreyung und Ausnahme vom Diensteberechtigten Esbten sind folgender Maßen eingetheilt:1) Csbte, welche einen der großen Preise der Mahlerey,Bildhauerey, Baukunst, Kupferstecherey und musikalischerComposition davon getragen haben;2) Csbte, welche die geistlichen Weihen empfangen haben,und jene, die zur Fortsetzung ihrer geistlichen Studien ermäch-tiget sind;3) Csbte, die zur See⸗Inſcription gehoͤren;4) Kupferstecher vom Kriegs=Departement, die von Sr.Exc. dem Kriegsminister ernannt, Arbeiter in den Waffen-Manufacturen, die gleichfalls von Sr. Exc. bezeichnet sind;5) Esbte, die vor dem Tage, wo ihre Nummer einberufenworden, unter die Land= und Seetruppen gesetzlich gegangensind;6) Adjuncten der Kriegs=Commissare; von Sr. Exc. demMinister der Kriegsverwaltung und jenem des Seewesenscommissionirte Gesundheitsbeamten; aus den Schulen zu Lyon,Turin und Alfort zu einem öffentlichen Dienst herausgenom-mene Roßärzte;7) Esbte, die kraft einer Erlaubniß des Kaisers in fremdeDienste getreten sind;8) Zöglinge der Special=Militairschulen; Zöglinge derSpecial= oder practiſchen Seeſchulen; Zöglinge des Militair-Prytaneums, die von dem Tage an, wo sie ihr 16tes Jahrerreicht haben, und die Bataillons-Uebungen verstehen, denZöglingen der Special=Militairschulen durch das Decret vom13. Fruct. 13. J. gleichgestellt sind; in die Anwendungs-schulen beförderte Zöglinge der polytechnischen Schule; jungeLeute, welche die Orientalischen Sprachen zum Dienste des
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