104 V. Abschn. Kriegswesen. I. Th. I. Tit. VI. Cap. III. Sect.Erkennt der Rath, daß die Auslassung in der Absicht,einen Csoten seinen Verpflichtungen zu entziehen, Statt hatte,so befiehlt er dessen Verhaftung, und beauftragt den Präf.,eine Untersuchung gegen die Urheber derselben anzustellen.Der Csbte wird als Erster zum Abmarsche bezeichnet, wenner nach geschehener Untersuchung und ausgesprochenem Urtheiledes begangenen Vergehens wegen zu keiner Gefängnißstrafeverurtheilt wird; im entgegen gesetzten Fälle aber wird er nachausgestandener Gefängnißstrafe zum Haupt=Sammelplatze derWiderſpänſtigen abgeführt, und im Voraus auf Abſchlag desEtgts der zuerst aufzubiethenden Classe aufgerechnet.145. Es steht dem Rathe frey, während der hier obenbeschriebenen Verificirung nur diejenigen unter den ausgelas-senen Csbten vor sich zu rufen, über welche er eine Entschei-dung zu fassen hat.Dritte Section.Vorführung der auf der Ziehungsliste der gegenwärtig aufgebothenenClasse begriffenen Conscribirten; Verfügungen, nach welchender Rath über einen jeden Conseribirten sprechen muß; öffent-liche Vorlesung besagter Verfügungen.146. Nachdem die alphab. Gbelisten, so wie die Ziehungs-listen, verificirt sind, werden die Csbten des Cantons vorden Rath geführt. Der Rath schreitet zur Untersuchung der-selben, befolgt als Richtschnur in seinen Entscheidungen dieVorschrift der fünf Unterabtheilungen gegenwärtigen Abschn.,und läßt dieselbe öffentlich vorlesen.Erſte Unterabtheilung.Conscribirte, die auf den Listen der Classe, wozu sie ihrem Altergemäß gehören, ausgelassen worden sind.147. Jeder auf den Listen seiner Classe ausgelassene Csbtemuß, der Regel nach, als Erster zum Abmarsche erklärtwerden.149 und 150. Der Ret.=R. hat allein die Macht, eineAusnahme zu Gunsten derjenigen ausgelassenen Esbten zu
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