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Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
103
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107Verißeirung der alphabetischen und Gemeindelisten.Entdeckt der Rath durch die ihm vorgelegten Bemerkungenoder sonst erhaltene Aufschlüsse, daß ein Esbter, der auf dieListe derjenigen gehört, welche an die gegenwärtig aufgebotheneClaſſe als Eſbte der vorhergehenden Claſſen verwieſen ſind,auf derselben nicht begriffen und gleichfalls auf den alphab.Gdeliſten ausgelaſſen worden iſt, ſo thut er hievon auf demRegister seiner Berathschlagungen Erwähnung, um sich zuverſichern, daß dieſer junge Menſch auf den Liſten dernachfolgenden zuerst aufzubiethenden Classe nicht ausgelassenwird.Erhellt aus den vom Rathe eingezogenen Erkundigungen,daß der im vorstehenden §. erwähnte Csbte sich seinen Ver-pflichtungen zu entziehen gesucht hat, so wird er als Ersterzum Abmarschiren erklärt; auf der Stelle werden Befehle zudessen Verhaftung gegeben, und er wird nach dem Haupt-Sammelplatz der widerspänstigen Csbten abgeführt; indessenkommt er im Voraus in Aufrechnung auf Abschlag des Etgts,welches aus der nachfolgenden zuerst aufzubiethenden Classeausgehoben wird.Wird anerkannt, daß kein übler Wille von Seiten diesesCsbten vorhanden war, so verweist ihn der Rath an dieZiehung der nachfolgenden zuerst aufzubiethenden Claſſe.142. Nach geschehener Untersuchung der alphab. Gdelistenverificirt der Rath, ob die Zahl der darauf eingetragenen Esbtendie nehmliche sey, wie jene der jungen Leute, die auf derZiehungsliste eingeschrieben stehen. Sind einer oder mehrereEsbte auf dieser letztern Liste ausgelassen, so fortscht der Rathden Gründen der Auslaſſung nach. Erkennt er, daß ſie dieFolge eines Irrthums ist, so wendet er die Verfügungen des3. und 4. §. des vorſtehenden Art. auf die ausgelaſſenenCſbten an, je nachdem ſie auf den alphabetiſchen Liſten ver-zeichnet ſtehen, als ſolche, die zur Ziehung zugelaſſen, odervon einer vorhergehenden an die gegenwärtige Classe verwie-sen, oder vom U.=Präf. bezeichnet sind, um als Erste zumAbmarschiren erklärt zu werden.