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Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
97
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Berichtigung der alphabetischen Gemeindelisten, Ziehung 2c. 974) Denen, welche auf der Ziehungsliste mit solchen Bemer-kungen eingeschrieben stehen, daß sie als Erste zum Abmar-schiren, oder als der Verfügung der Regierung Ueberlasseneerklärt werden sollen.61. Die von dem Dpte abwesenden Cshten, welche umBefreyung oder Ausnahme vom Dienste oder um Aufschub ange-standen haben, müssen den nehmlichen Tag die dem U.=Präf.zur Zeit der ersten Untersuchung nicht übergebenen Beweisstückeihrer Rechte auf diese Wohlthaten dem Rath= überreichen lassen.Jene, deren Verabſchiedung nicht begehrt, und von welchenfolglich unter der Rubrik von dienstfähigen Leuten Erwähnunggeschehen ist, haben nicht nöthig, sich an den angezeigtenOrt zu verfügen, es sey denn, daß der Rath für gut findet,selbige zu untersuchen und zu dem Ende zu berufen; in diesemFalle erhalten ſie an ihrem Wohnſitze den Befehl, vor demRathe zu erscheinen.Sollten die unter der Ziffer 1 des vorhergehenden Artikelsbegriffenen, im Dpte anwesenden, so wie die unter der Ziffer2 erwähnten Csbten sich an den Versammlungsort nicht bege-ben können, so müssen sie mit den dem U.=Präf. zur Zeitder ersten Untersuchung nicht übergebenen Beweisstücken ihrerRechte zugleich dem Rathe den Beweis überreichen lassen,daß es ihnen schlechterdings unmöglich war, vor ihm zuerscheinen.Der nehmliche Beweis muß dem Rathe für alle an= oderabwesende, vertretene oder unvertretene Esbte aufgelegt wer-den, welche unter den Ziffern 3 und 4 begriffen sind, undgleichfalls vor ihm nicht erscheinen können. Wenigstens dreyTage im Voraus läßt der U.=Präf. eine zweyte Nachricht andie Esbten mit der Anzeige der im gegenwärtigen so wie imvorhergehenden Artikel enthaltenen Verfügungen drucken, undin jedem Canton verkündigen und anschlagen.62. Sind die hier oben vorgeschriebenen Nachrichten andie Csbten ergangen, so läßt der U.=Präf. die erste Aus-fertigung der Ziehungsliste von den bey seinen OperationenHandbuch. II. Th. II. Aufl.