Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
96
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96 V. Abschn., Kriegswesen. I. Th. I. Tit. III. Cap.welchem das Recht der schließlichen Entscheidung zusteht, undnimmt die von den Csbten zum obigen Zwecke beygebrachtenUrkunden an.57. Indessen zeichnet der U.=Präf. als geeignet zurStellung am Ende des Depot nur diejenigen Cſbten auf,für welche das Zeugniß des Maire ihm überreicht worden ist.Also gleich, nachdem er dessen richtigen Inhalt anerkannt,setzt er sein Visa auf dieses Actenstück, und legt es derZiehungsliste bey. Stoßen ihm Zweifel auf, so merkt er es sichan, um dem Ret.=R. darüber besonders referiren zu können.58. Die Bischöfe oder Vorsteher der Consistorien müssenden Präf. jene Csbte bezeichnen, welche sich zum Religions-dienst bestimmen.Die von denselben einzusendende Liste soll die Gde undden Canton anzeigen; wozu besagte Esbte gehören.Fünfte Section.Zusammenberufung jener Conscribirten, welche vor dem Recruti-rungs=Rathe erscheinen müssen; Benachrichtigung derselben überdie Verbindlichkeiten, die sie noch zu erfüllen haben; Bezeich-nung der Beamten, welche die Ziehungsliste unterzeichnen sollen.60. Nach vollendeter Prüfung der auf der Ziehungslisteeingetragenen Bemerkungen macht der U.=Präf. den Csbtenden Tag und den Ort bekannt, wo die schließliche Unter-suchung vom Rct.=R. vorgenommen wird.Die Verbindlichkeit, an diesem Tage und an dem ange-zeigten Orte, ohne andere Zusammenberufung, vor dem Ret-R. zu erscheinen, ist allen im Dpte befindlichen Csbten auf-erlegt, und zwar1) Den in den Dienstbefreyungs=, Aufnahme= oder Auf-ſchubsfaͤllen begriffenen;2) Den zur Stellung am Ende des Depot geeignetenLſbten;3) Denen, welche Gebrechen angegeben haben, oder derenVerabſchiedung begehrt, oder deren Größe auf der Ziehungs-liste als unter 1 Meter 542 Millimeter angemerkt worden ist;