Berichtigung der alphabetischen Gemeindelisten, Ziehung rc. 9552. Ist der aufgerufene Csbte abwesend und nicht ver-treten, so wird er als dienstfähig angesehen; inzwischen ziehtder U.=Präf. entweder bey den anwesenden Csbten oder beyandern der Handlung beywohnenden Personen die nöthigenErkundigungen ein, um in Erfahrung zu bringen, wo ſelbigersich aufhält, und ob er nicht in dem Falle ist, dem Rct.=R.denuncirt zu werden, als:1) Zugegen in der Gde, bey der Ziehung aber abwesendund nicht vertreten;2) Abwesend aus der Gde, jedoch auf der Liste einge-schrieben, obgleich er sich nicht hat einschreiben lassen.53. Die gefänglich aufbewahrten Esbten werden einst-weilen für dienstfähig gehalten.54. Ist der aufgerufene Csbte, er mag an= oder anwe-send seyn, als einer bezeichnet, der sich einschreiben zu lassengeweigert, oder falsche Urkunden vorgebracht hat, so wird ernach geschehener Untersuchung auf der Ziehungsliste ange-merkt, um dem Rct.=R. besonders bezeichnet zu werden.55. Entdeckt der U.=Präf., daß ein an= oder abwesenderEsbter durch Verstümmelung oder auf eine andere Art sichfreywillig zum Dienste unfähig gemacht hat, so läßt er ihnals solchen anschreiben, der dem Rct.=R. besonders zu bezeich-nen ist. Uebrigens sammelt er alle mögliche Beweise überdieses Vergehen, läßt den anwesenden Csbten auf der Stellein Verhaft nehmen, und ertheilt alle zweckmäßige Befehlezur Verhaftung des Abwesenden.56. So wie die Csbten zur Untersuchung aufgerufenwerden, müssen sie selbst oder ihre Vertreter erklären, ob siesich in einem der in der 2ten, 4ten und 5ten Unterabth.3. Sect. 6. Cap. des gegenwärtigen Tit. angezeigten Fällender Dienstbefreyung, Ausnahme, Aufschubs oder Stellungam Ende des Depot befinden.Der U.=Präf. läßt die abgegebenen Erklärungen auf derZiehungsliste anmerken, verweist die Csbten vor den Rct.=R.,welchem das Recht der schließlichen Entscheidung zusteht, und
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