94 V. Abschn. Kriegswesen. I. Th. I. Tit. III. Cap.beschwernisse zu ertragen; diejenigen, welche dergleichen ange-ben, werden vor den mit dieser Untersuchung besonders beauf-tragten Ret.⸗R. verwieſen.Die angegebenen Gebrechen, Mißgestalten und sonstigeVerabschiedungsgründe müssen bey dem Artikel eines jedenEsbten auf der Ziehungsliste deutlich angeführt werden; erklärteiner der bey der Untersuchung anwesenden Beamten, Csbtenoder jede andere Person, daß ein Csbter im Falle der Ver-abschiedung sey, oder es werden Bemerkungen gegen eine ver-langte Verabſchiedung gemacht, ſo geſchieht auf der Ziehungs-liste von diesen Erklärungen oder Bemerkungen gleichfallsErwähnung.49. Ist der aufgerufene Esbte abwesend, und wird durcheine von ihm zu dem Ende bezeichnete Person vertreten, soist diese Person gehalten, den Ort anzugeben, wo selbigerzur Zeit der Abmaͤrſche ſich aufhalten wird, auch deſſen Groͤßeanzuzeigen, und falls dessen Gebrechen ihn zur Verabschie-dung geeignet machen, zu gleicher Zeit darum anzuſtehen.Diese Erklärungen werden auf der Ziehungsliste angemerkt.50. Die Csbten, welche auf eine Dienstbefreyung, Aus-nahme oder Aufschub Anspruch machen, haben nicht nöthig.ihre Gebrechen vor dem U.⸗Präf. anzugeben; der Ret.⸗R.,falls der Beweis ihrer Rechte auf Dienstbefreyung, Ausnahmeoder Aufschub nicht vorgelegt wird, untersucht, ob selbigedienstfähig sind.Diese Verfügung erstreckt sich auf diejenigen Esbten nicht,welche am Ende des Depot gestellt zu werden verlangen;diese müssen, so wie die übrigen Esbten, vor dem U.=Präf.erklären, ob sie Gebrechen haben, welche sie dienstunfähigmachen.51. Der U.=Präf. erklärt als dienstfähig alle anwesendeEsbren, die wenigstens 1 Meter 542 Millimeter haben, undderen Verabschiedung weder von ihnen, noch von einer derbey der Untersuchung gegenwärtigen Personen verlangt ist.
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