92 V. Abschn. Kriegswesen. I. Th. I. Tit. III. Cap.Sie darf von niemand gehalten werden, und hängt dergestalt,daß sie von allen Anwesenden gesehen werden kann.40. Die Csbten, welche an der Ziehung Theil nehmensollen, werden, um ein Zettelchen heraus zu ziehen nacheinander aufgerufen, und zwar in der Ordnung, wie sie aufden alphabetischen Gdelisten eingeschrieben sind.Die Gden werden nach der alphabetischen Ordnung ihrerNahmen aufgerufen.Ist der aufgerufene Esbte abwesend, so wird dessen Zet-telchen durch die mit dessen Vertretung beauftragte Person,und in Ermangelung eines Vertreters, durch den Maire seinerGde gezogen.41. So wie die Ziehung vor sich geht, haben die U.-Präf. auf einer der zwey Ausfertigungen der Ziehungslistegegen der Nummer über, die jedem der Csbten anerfallen,dessen Nahmen, Vornahmen und Zunahmen, nebst den Nah-men und Vornahmen seiner Eltern, einzuschreiben. *)42. Nach vollendeter Ziehung läßt der U.=Präf. auf denalphabetischen Gdelisten, und zwar in der zu diesem Endeeröffneten Colonne, gegen dem Nahmen eines jeden mitziehen-den Csbten über, die ihm bey der Ziehung angefallene Num-mer einschreiben; hernach liest er die von ihm befohlene Ein-schreibung vor, und fordert die Csbten und sonstige Anwesendezur Erklärung auf, ob sie Beschwerden zu führen haben; imBejahungsfalle entscheidet er über selbige.43. Die nach Vorschrift des 37. und 41. Art. gescheheneEinschreibung bestimmt die Ordnung, wie die Csbten zur Bil-dung der verschiedenen Etgie aufzubiethen sind, jedoch nach-dem der Rct.=R. über alle junge Leute erkannt hat, welche1) Zur Dienstbefreyung, Ausnahme oder Stellung amEnde des Depot zugelassen,*) Die U.=Präf. sollen im Voraus auf die erste Ausfertigungder Ziehungslisten eben so viel Nummer einschreiben, als es Csbteim Canton gibt, welche obenan derselben eingetragen werden odermitziehen müssen.
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