90 V. Abschn. Kriegswesen. I. Th. I. Tit. III. Cap.dem U.⸗Präf. etwa vorgebracht worden, beendigt, so ver-ordnet er die auf denselben nöthig gewordenen Abänderungenund Verbesserungen. In der Colonne zur Aufnahme der Ent-scheidungen des U.=Präf, wird die Beschaffenheit dieser Abän-derungen und Verbesserungen nebst den Veranlassungsgründenderselben angezeigt.34. Der U.=Präf. läßt nach beendigter Berichtigung deralphabetischen Gdelisten in die 12te Colonne dieser Listen dieschließliche Reihe der Nummern eintragen, welche den Rangbestimmen soll, den die an die gegenwärtige Classe verwie-senen und deßhalb von Rechts wegen zum Abmarsche beru-fenen Csbten einer vorhergehenden Ziehung, Gdeweise nachalphabetischer Ordnung, unter sich einzunehmen haben. Diefolgenden Nummer, gleichfalls nach alphabetischer Ordnungder Nahmen, fallen den Csbten zu, welche zur gegenwär-tigen Ziehung beytragen müssen.Die Einschreibung der schließlichen Reihe in die 12te Co-lonne der alphabetischen Gdelisten darf nicht mit Ziffern, son-dern sie muß ganz mit Buchstaben geschehen; es darf nichtsausgekratzt oder zwischen den Zeilen geschrieben werden.35. Sind die alphabetischen Gdelisten vom U.=Präf. ein-mahl abgeschlossen, so darf kein Zusatz mehr darauf geschehen.Die Csbten, welche, aus was immer für einem Grunde, aufdiesen Listen ausgelassen worden, sind auf die Listen der Classeeinzutragen, deren Aufgeboth unmittelbar auf den Tag folgt,als diese Csbten entdeckt worden, oder sich eingestellt haben.Alsdann werden sie für Erste zum Abmarsche erklärt, inMarsch gesetzt oder zur Ziehung auf Rechnung dieser Classezugelassen, je nachdem selbige in einem der im Art. 16beschriebenen Fälle sich befinden.Dritte Section.Ziehungsliste; obenan auf diese Liste einzutragende Conscribirte;Ziehung.36. Die Liste, welche bestimmt ist, die Nahmen derCsbten eines jeden Cantons in der Ziehungsordnung darzu-
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