Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
89
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Berichtigung der alphabetischen Gemeindelisten, Ziehung rc. 89sich an den für die Bezeichnung der Esbten des Cantonsbestimmten Ort verfügen.28. Die Maire müssen die alphabetische Gdeliste mit-bringen.Zweyte Section.Verificirung, Berichtigung und vollständige Ergänzung der alpha-betischen Gemeindelisten.29. An den für jeden Canton bestimmten Ort, Tag undStunde schreitet der U.=Präf. öffentlich zur Verificirung deralphabetischen Gdelisten,30. Der U.=Präf. läßt die alphabetischen Listen allerGden des Cantons vorlesen.Der U.⸗Präf. fragt hernach, ob Csbte, welche auf denalphabetischen Listen nicht eingeschrieben sind, zur Ziehung sicheinstellen; ob die Csbten und sonstige anwesende Personen,Esbte aus der gegenwärtig aufgebothenen oder aus der vorher-gehenden Classe kennen, welche auf diese Listen nicht einge-tragen worden; endlich ob die von Amts wegen durch dieMaire eingeschriebenen Esbten zugegen oder vertreten sind.Der U.=Präf. fragt gleichfalls, ob die anwesenden Esbtenoder deren Vertreter gegen die Einschreibung jener Csoten aufdie alphabetischen Gdelisten nichts einzuwenden haben.31. Die bey der Ziehung anwesenden oder vertretenensowohl als die abwesenden und nicht vertretenen Csbten, welcheauf die alphabetischen Gdelisten nicht eingeschrieben wordensind, werden auf jene Listen hinten nach mit allen sie betref-fenden Aufschlüssen eingetragen.32. Der U.⸗Präf. befiehlt die Ausstreichung der Csbten,welche auf die alphabetische Gdeliste unrichtiger Weise einge-tragen worden; und thut auf jener Liste, und zwar in derzu diesem Ende eröffneten Colonne, Erwähnung von seinerEntscheidung, so wie von den Beweggründen derselben.33. Ist die Untersuchung aller übrigen Bemerkungen,welche in Betreff der Verificirung der alphabetischen Edelisten