23 V. Abschn. Kriegswesen I. Th. I. Tit. III. Cap.hätten den besagten Befehl des Maire nicht erhalten, dürfendie Csbten bey der Versammlung nicht ausbleiben.26. In Städten, die in zwey oder mehrere Friedens-gerichts⸗Sprengel getheilt ſind, und deren Bevölkerung ſichnicht über 30,000 Seelen beläuft, können die U.=Präf., wo-sern sie vom Präf. besonders dazu ermächtigt sind, nur eineeinzige Operation vornehmen.Wohnt die Bevölkerungsmasse einer oder mehrerer Can-tone nicht weiter vom Hauptorte des Bezirks, als vom Haupt-orte des Cantons, so können die U.=Präf. mit besondererErmächtigung des Präf. die Csbten von denselben in demHauptorte des Bezirks zusammen kommen lassen; jedoch blei-ben die Csbten auch bey der Vereinigung mehrerer Cantonesowohl für die Ziehung als für die Untersuchung Cantons-weise abgesöndert.Die in den zwey vorhergehenden §. erwähnte besondereErmächtigung sollen die Präf. bloß in den Fällen ertheilen,wenn ihre Administrirten einen anerkannten Vortheil darausziehen.27. Am Tage, wo der U.=Präf. seine Verrichtungenvornimmt, müssen die von demselben benachrichtigten Ret.-Offiz. und U.⸗Offiz. des U.⸗Präf.⸗Bezirks ſich im Hauptorteeines jeden Cantons einfinden; der Offiz. vom höchsten Rangewohnt allen Operationen bey, und es steht ihm frey, alleihm dienlich scheinende Bemerkungen dem U.=Präf. zu machen;über jede derselben entscheidet der U.=Präf. Uebrigens kannder Offiz. oder U.⸗Offiz. darauf antragen, daß im Opera-tions⸗Protokolle des U.⸗Präf. Meldung von ſeinen Bemerkun-gen geschehe.Auf Aufforderung des U.=Präf, und zur Handhabung derguten Ordnung, muß ein Gend.=Offiz., und, nach Beschaf-fenheit der Umstände, eine oder zwey Gend.=Brigaden sichim Hauptorte des Cantons einfinden.Gleichfalls und zu Folge der vom U.=Präf. ertheiltenWeisung muß der Maire oder ein Adjunct von jeder Gde
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