Bildung der alphabetischen Gemeindelisten.819. Esbte, die vater= und mutterlose Waisen sind, ohneVormünder oder Curatoren, ohne gesetzlichen Wohnsitz undunverheirathet, sollen auf die Liste der Gde ihres gewöhnlichenWohnorts eingeschrieben werden.Eben so verhält es sich mit den natürlichen Kindern,deren Mütter verstorben sind, und weder Vormünder oderCuratoren, noch einen gesetzlichen Wohnsitz haben.Die Kinder aus den Spitälern sind auf die Liste der Gdeeinzutragen, in welcher das Spital liegt, wozu selbige gehö-ren oder gehört haben.10. Jene unter den Söhnen der nach Frankreich geflüch-teten Colonisten, welche daselbst keinen Wohnsitz erlangt haben,und von Seiten der Regierung Unterstützung genießen, sindauf die Liste der Gde einzuschreiben, wo ihr Vater sich auf-hält. 6)11. Die jungen Leute, welche ein aus der Staats-Dpts=, oder Gde=Cassa besoldetes Amt bekleiden, können,um der Cspt. in Frankreich nicht unterworfen zu seyn, denUmstand zu ihrem Vortheile nicht anführen, daß sie keineFranzosen sind; selbige kommen auf die Listen der Gde, wosie ihre Amtsverrichtungen ausüben, und sind sie außerhalbdes Reichs angestellt, so werden sie in der Gde, Hauptortdes Dpts, welcher dem Orte, wo sie ihre Anstellung haben,am nächsten liegt, auf die Liste eingeschrieben.12. Die Abwesenden oder Krankheits halber zu Hausegebliebenen Csbten dürfen sich durch ihren Vater oder Mutter,und, in deren Ermangelung, durch ihren nächsten Verwand-ten oder jede ihnen beliebige Person vertreten lassen.13. Die Justitz=Höfe haben die verhafteten Esbten demPräf. anzugeben; die Präf. begehren im Voraus eine Anzeige*) Da der Ret.=R. zu untersuchen hat, ob diese junge Leute zuder Dienstbefreyung berechtigt sind, welche durch den Beschlußvom 3. Prair. 7. J., und das von Sr. Maj. den 28 Fruct. 13.J. genehmigte Gutachten des Staatsraths zuerkannt wurde, ſo trittdie Nothwendigkeit ein, sie auf die Listen eintragen zu lassen.Handbuch. II. Th. II. Aufl.
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