32 V. Abschn. Kriegswesen. I. Th. I. Tit. II. Cap.darüber. Die Aufschlüsse, welche sie von den Justitz=Höfeerhalten, müssen die Gden, den Canton und die Opte bezeichnen, wohin der gefänglich Aufbewahrte gehört; die Prä-theilen sich gegenseitig die in Betreff der gefänglich aufbwahrten Csbten ihrer Opte eingegangenen Aufschlüsse mithernach und vor Ablauf der zur Bildung der Listen bestimmtten Zeitfrist übersenden sie den Mairen durch die U.=Prä-das Verzeichniß der gefänglich Aufbewahrten, welche auf diListe einer jeden Gde eingetragen werden sollen.14. Die Neger, auch dann, wann sie einen Wohnsiin Frankreich erlangt haben, sind von der Cspt. frey un-kommen nicht auf die Listen.15. Die zu einer Leibes= oder entehrenden Strafe verurtheilten junge Leute, so gar nach ausgestandener Strafe, diVollzieher der Criminal=Urtheile und ihre Gehülfen ſind andie Liſten nicht einzutragen.Zweyte Unterabtheilung.Conscribirte der vorhergehenden Classen, welche an die gegenwärtigaufgebothene Classe verwiesen sind.16. Auf die Listen der gegenwärtig aufgebothenen Classegehören die Eſbten der vorhergehenden Claſſen, welche zur Zeitder Bildung dieser Listen in einem der unten angeführtenFälle sind:1) Csbte, die der Ret.=R. im ersten Theile seiner gewöhn-lichen Session an die gegenwärtig aufgebothene Classe ver-wiesen hat, entweder als solche, die für den Augenblick nochnicht fähig waren zu dienen, oder im Gefängnisse saßen; oderals einberufene Csbte, deren Abmarsch deßhalb eingestelltwurde, weil das Etgt ihres Cantons für ihre Classe zurZeit, wo sie sich in Marsch setzen sollten, vollständig gelie-fert war;2) Csöte, welche aus einem der in der 2. und 5. Unter-abtheilung der 3. Section des 6. Cap. gegenwärtigen Tit.bezeichneten Gründe, zur Dienstbefreyung, Ausnahme oder
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