80 V. Abschn. Kriegswesen. I. Th. I. Tit. I. u. II. Cap.Erste Unterabtheilung.Junge Leute, welche ihres Alters wegen zu der gegenwärtigaufgebothenen Classe gehören.5. Die jungen Leute, welche ihrem Alter gemäß zu dergegenwärtig aufgebothenen Classe gehören, sind gehalten, sichin den vorgeschriebenen Zeitfristen einzustellen, um auf derListe der Gde, in deren Umfang selbige ihren gesetzlichenWohnsitz haben, eingeschrieben zu werden.6. Der gesetzliche Wohnsitz der Csbten ist, auch, wennsie abwesend, anderswo wohnhaft, gefänglich aufbewahrt,oder der väterlichen Gewalt entlassen sind, jener des Vaters:in Ermangelung dessen, jener der Mutter; und in Erman-gelung dieser letzten, jener des Vormundes oder Curators.Die verheiratheten Csbten, welche einen gesetzlichen Wohnsitzhaben, der nicht jener ihrer Eltern ist, sind allein davon aus-genommen; diese letztere Esbten sollen auf der Liste der Gde,wo sie diesen Wohnsitz erlangt haben, eingeschrieben werden.7. Die im Auslande gebornen Söhne eines Franzosen,sind gehalten, sich einschreiben zu lassen.Diejenigen unter diesen jungen Leuten, deren Vater, Mut-ter, Vormund oder Curator keinen Wohnsitz mehr in Frank-reich haben, sind auf die Liste der Gde einzutragen, wo ihreEltern noch begütert sind, und in Ermangelung, auf die Listeder Gde, wo sie sich gegenwärtig aufhalten.Diejenigen, welche ihre Geburtsurkunde nicht vorzeigenkönnen, werden für die Classe eingeschrieben, wozu sie sicherklären oder erklären lassen.8. Die Franzosen, welche ihr Vaterland verlassen, hörendeßwegen nicht auf, den Cspt.=Gesetzen unterworfen zu seyn,ausgenommen, wenn sie im Auslande gesetzlich naturalisirtsind *) ; sie kommen auf die Liste der Gde, wo sie ihren letz-ten Wohnsitz in Frankreich hatten.*) Man sehe über die gesetzliche Naturalisation die Verfügungendes kaiserl. Decretes vom 26. August 1811 in Daniels Ueb. desGesetzb. Nap. IV. Aufl. S. 9 u. f.
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten