76 IV. Abschn. Von dem Civil= und politischen Stande.aus der Liste der 600 im Departemente am höchsten ange-schlagenen Steuerpflichtigen die ihnen angewiesene Zahl Mit-glieder zu den Departements⸗Wahl⸗Collegien; 5) ſie bezeichnenzwey Bürger für jede Stelle des Municipal⸗Raths und nehmensie aus der Liste der 100 im Canton am höchsten angeschla-genen Steuerpflichtigen.Die Bezirks=Wahl=Collegien bezeichnen 1) zwey im Bezirkewohnenden Bürger für jede erledigte Stelle im Bezirksrathe,wovon Einer wenigstens außer dem Collegium genommen wer-den muß und 2) zwey im Departemente wohnenden Bürgerfür jede bey der Deputation des gesetzgebenden Corps zubesetzenden Stelle, wovon Einer nothwendig außer dem Colle-gium genommen werden muß.Die Departements=Wahl=Collegien bezeichnen gleichfalls1) die nehmliche Anzahl von Bürgern für die Deputation desgesetzgebenden Corps; 2) zwey Bürger für jede erledigte Stelledes allgemeinen Departements=Raths, und 3) zwey Bürgerals Candidaten für den Senat; in allen drey Fällen mußwenigstens Einer außer dem Collegium genommen werden.Wer sich mit diesem Gegenstande näher bekannt machenwill, findet in dem Senatus=Consultum vom 16. Therm. 10.J., der Verordnung vom 19. Fruct., dem Regierungsbe-schlusse vom 12. Brüm. 11. J., der Constitutions=Acte vom28. Flor. 12. J., und in den Regierungsverordnungen vom17. Jan. und 13. May 1806 die nöthigen Vorschriften.
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