Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
77
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Fünfter Abschnitt.Kriegsweſen.Erster Theil.Conscription.Die Französischen Land= und Seetruppen werden mittelstder Militair=Conscription und dem freywilligen Eintritt in denKriegsdienst ergänzt.Seit dem 19. Fruct. 6. J. (5. Sept. 1798), wo dasGrundgesetz über die Militair=Conscription erlassen wurde,folgten nacheinander verschiedene Gesetze und Verordnungenüber diesen wichtigen Zweig der öffentlichen Verwaltung.Das officielle Bülletin der Gesetze enthält die Gesammt-heit derselben, folglich sind sie dem größten Theile unsererLeser vollkommen bekannt.Anders verhält es sich mit den von den höchsten Behör-den in Conscriptions=Sachen erlassenen Erläuterungen undAuslegungen. Gedruckt zum alleinigen Behuf der mit denAushebungen unmittelbar beauftragten obrigkeitlichen Perso-nen, sind selbige weniger bekannt; daher muß das Licht,welches in allen schwierigen und zweifelhaften Fällen durchsie verbreitet wird, denjenigen Beamten willkommen seyn, diebey diesem wichtigen Werke zur Mitwirkung berufen sind.In dieser Absicht der Gemeinnützigkeit, und zugleich umalle Mittheilungen zu vermeiden, welche die Aufmerksamkeitanstrengen, ohne bestimmten Nutzen zu verschaffen, wollen wiruns begnügen, den unter dem 1. Nov. 1811 erlassenen allge-meinen Unterricht auszugsweise hier einzurücken.Dieser durch Mannigfaltigkeit und Deutlichkeit interessanteUnterricht erschöpft den so reichhaltigen Gegenstand, und dient