II. Cap. §. 5. Politische Versammlungen.754) Die großen Beamten des Reichs und Mitglieder derEhrenlegion, welche, obgleich sie anderstwo wohnen, erklärthaben, daß sie ihre politischen Rechte in einer Municipalität,die sie bezeichnen, ausüben wollen, und die Mitglieder derEhrenlegion, welche zu Folge des 99. Art. des Reichs=Con-stitutions=Acte vom 28. Flor. 12 J., durch ein Brevet desGroß=Wählers für ein Wahl=Collegium bezeichnet sind und ineiner Gemeinde des Bezirks Wohnsitz gewählt haben. (Art 4.)Die Ausübung der politischen Rechte in einer Gemeindehört für die im 1. §. des 4. Art. bezeichneten Personen erstnach Einem Jahre auf, als sie erklärt haben, daß sie solchein eine andere Gemeinde verlegen wollen; in Ansehung derin den folgenden §§. des nehmlichen Artikels bezeichnetenPersonen hört sie im Augenblicke ihrer Erklärung auf, undin Ansehung der Mitglieder der Ehrenlegion, durch ein neuesBrevet des Groß=Wählers und eine neue Erklärung über dieWahl des Wohnsitzes in einer Gemeinde. (Art. 6.)Jedem in das Bürgerregister eingeschriebenen wird vondem Unter=Präfecten eine Bürgercarte ertheilt, die er vorzeigt,wenn er in einer Cantonal=Versammlung stimmen will. (Art. 7.)§. 5. Politische Versammlungen.Jeder Amtskreis eines Friedensgerichtes hat eine Cantons-Versammlung, jeder Gemeindenbezirk oder Amtskreis einerUnter=Präfectur ein Bezirks=Wahl=Collegium, und jedes Depar-tement ein Departements=Wahl=Collegium.Die Cantons=Versammlungen haben folgende Attributio-nen: 1) sie bezeichnen zwey Bürger, aus denen der Kaiser denFriedensrichter des Cantons wählt; 2) sie bezeichnen gleich-falls vier Bürger, aus denen der Kaiser die Suppleantendes Friedensrichters ernennt; 3) sie ernennen zu den Bezirks-Collegien die angegebene Zahl der Mitglieder; 4) sie ernennenbleiben oder werden; Präfectur=Räthe, Unter=Präfecten, Maire undAdjuncten können sie aber da nicht seyn. (Ministerielle Instructionvom 1. May 1806.)
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