74 IV. Abschn. Von dem Civil= und politischen Stande.Der durch den Art. 2 des kaiserl. Decrets vom 17. Jan.1806 vorgeschriebene Wohnsitz ist jener, den die Reichs=Con-ſtitutions⸗Acte vom 22. Frim. 8. J. (Art. 2 u. 6) vom 16.Therm. 10. J. (Art. 4, 16, 18, 19, 27, 28, 32 u. 33)und vom 28. Flor. 12. J. (Art. 45, 50 u. 99) zur Auf-übung der politischen Rechte fordern. Zu Folge der Verfü-gungen der Art. 7 u. 102 des Gesetzb. Nap. ist der poli-tische Wohnsitz von dem Civil=Wohnsitze unabhängig; erstererwird nur durch eine förmliche Erklärung von einer Gemeindein eine andere verlegt. (Art. 3 des gedachten kais. Decrets.)Folgende Personen haben den gehörigen Wohnsitz erlangtund müssen in das Bürgerregister eingeschrieben werden:1) Jene, welche Ein Jahr lang in einer Gemeinde desBezirks gewohnt haben;2) Jene, welche auf der Liste der 600 in den Steuerrollendes Departements am höchsten angeschlagenen Personen stehen,und in einer Municipalität des Bezirks die Erklärung, daßsie solche zu ihrem Wohnsitze wählen, gemacht haben;3) Jene, welche von dem Kaiser zu einem Amte berufenwurden, das einen politischen Wohnsitz in einem Bezirke for-dert, und eine ähnliche Erklärung bey der Municipalität einerder Gemeinden dieses Bezirks gemacht haben; *)*) Diese Beamten sind die Mitglieder der allgemeinen Depar-tements=Räthe, der Präfectur=Räthe, der Bezirks= und Municipal-Räthe, die Präſidenten der Cantons⸗Verſammlungen, die Maireund Adjuncten jeder Gemeinde, weil sie diese Aemter nicht verse-hen könnten, wenn ſie nicht Bürger des Departements, Bezirksoder der Gemeinde wären, oder aufhören müßten sie zu versehen,wenn sie ihren politischen Wohnsitz außer der Territorial=Abthei-lung, zu der sie vermöge ihrer Aemter gehören, verlegen würden.(Ministerielle Instruction vom 26. April 1806.) Die Richter, Frie-densrichter, kaiserl. Procuratoren, Unter=Präfecten, General=Secre-tare der Präfectur, General=Empfänger, Directoren der Steuern,vereinigten Gebühren, Douanen 2c. können auch in einem Depar-temente, in welchem sie ihre Functionen nicht ausüben, ihrenpolitischen Wohnsitz beybehalten oder erwerben; sie können alsodaselbst Mitglieder der Wahl=Collegien und Cantons=Präsidenten
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