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Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
73
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II. Cap. §. 4. Einschreibung in das Register der Staatsbürger. 73Die Arbeiter haben ihren Wohnsitz bey denen, bey welchensie arbeiten; sie müssen also in das Bürgerregister eingetragenwerden, wenn sie Ein Jahr vor den Versammlungen oderihrer Eintragung bey der Municipalität erklärt haben, daßsie ihren Wohnsitz in der Gemeinde aufschlagen.Zu bemerken ist, daß die Constitution des 8. J. nicht dieZahlung einer Steuer von Seiten derjenigen fordert, welcheder politischen Rechte genießen wollen.als Brautschatz seiner Tochter erhalten hat, und dieses nach dessenTode behält, obgleich solcher als Fallit gestorben ist, angesehenwerden könne, als behalte er einen Theil des Nachlasses einesFalliten ohne beschwerlichen Rechtstitel im Besitze. Der Ministerdes Innern hat am 17. April 1806 diese Frage verneinend entschie-den, weil a) die Bestellung eines Brautschatzes von Seiten dessen,der ihn versprochen habe, eine wahre Verbindlichkeit nach sich ziehe,die den Besteller zum wahren Gläubiger desjenigen macht, zu dessenGunsten der Brautschatz versprochen worden ist, die Frau also nichtals Erbinn, ſondern als Gläubigerinn ihres Vaters angeſehen wer-den müsse, und man b) nach dem 857. Art. des Gesetzb. Nap.den Miterben, niemahls aber den Mitgläubigern, den Brautschatzconferire.Wir haben am Ende des vorigen §. gesehen, daß die, welcheals Dienstbothen im Solde eines Andern stehen, und zur Bedie-nung einer Person und zu Haushaltungsarbeiten gebraucht werden,zur Ausübung der politischen Rechte unfähig sind; dieß sind abernicht die Ackerbauknechte, die Hirten, die Brauergesellen, Peruken-machergesellen und andere, welche die nehmliche Arbeit, wie ihreMeister verrichten, sondern nur die Haus=Hofmeister, Köche, Kam-merdiener, Laquayen, Träger, Kutscher, Vorreiter, Stallknechteund andere Individuen, welche wegen des Dienstes bey der Personihres Herrn und nicht wegen eines Dienstes in Beziehung auf seineGüter, Geschäfte oder seinen Unterricht besoldet werden; dahin gehö-ren also nicht die Secretaire, Lehrer, Bibliothekare, Verwalter 2c.Correctionnel=Strafen berauben die hiezu Verurtheilten nicht derAusübung der politischen Rechte; es wäre jedoch gegen die Sitten,wenn diejenigen, welche wegen unmoralischer Handlungen, die inder öffentlichen Meinung entehren, mehrere Mahle verurtheilt wor-den sind, in die Liste der Staatsbürger eingetragen würden; derklugen Einsicht der Unter=Präfecten ist es überlassen, die deßhalbnöthigen Ausnahmen zu machen.