Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
72
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72 IV. Abschn. Von dem Civil- und politischen Stande.Die Präsidenten der Collegien, wenn sie nicht aus ihrerMitte genommen werden, werden gleichfalls Mitglieder derſel-ben. (Kais. Decret vom 25. Nivos und 25. Therm. 13. J.)Man kann seine politischen Rechte nur an Einem Orte aus-üben, und sich durch niemanden vertreten lassen.§. 4. Einschreibung in das Register der Staats-bürger.Am Hauptorte eines jeden Gemeindenbezirks wird ein Regi-ster geführt, in welches die Staatsbürger eingeschrieben wer-den; darin werden eingetragen alle Franzosen, welche 21 volleJahre alt sind, ihren politischen Wohnsitz in einer Gemeindedes Bezirks haben, den durch die Reichs=Constitutions=Actevom 28. Flor. 12. J. vorgeschriebenen Eid geleistet haben,und sich in keinem der Fälle befinden, wegen welcher dieConstitution oder die Gesetze die Suspension der Civil= oderpolitischen Rechte aussprechen. Zu diesem Ende läßt sich derUnter=Präfect von den Mairen die Liste der Bewohner derGemeinde einhändigen, die sie zu dieser Einschreibung geeignetglauben. (Art. 2 des kaiserl. Decrets vom 17. Jan. 1806.)Aus dieser letzten Verfügung geht jedoch nicht hervor, daßdie Maire willkührlich die Bewohner ihrer Gemeinden auf dieListe eintragen oder daraus weglassen dürfen, weil die Con-stitution die Ausübung der politischen Rechte allen zusichert,die in einer Gemeinde wohnen, und seit mehr als EinemJahre erklärt haben, daß sie darin ihren Wohnsitz aufschlagenwollen; sie benachrichtiget aber die Maire, daß es Bewohnergeben kann, welche nicht darin eingeschrieben werden dürfen,jene z. B., welche das Gesetz vom 22. Jul. 1791 bezeichnet,nehmlich 1) Leute ohne Beschäftigung, 2) verdächtige, und3) übel geſinnte Leute (ſiehe I. Th. I. Abſchn. 7. §. dieſesHandb.), so wie jene, welche nicht Französische Bürger sind,oder die sich in dem Falle befinden, daß die Ausübung ihrerRechte nach dem 5. Art. der Constitution suspendirt ist. **) Man hat die Frage aufgeworfen, ob der Schwiegersohn,welcher von seinem Schwiegervater einen Theil seines Vermögens