II. Cap. §. 3. Ausübung der politischen Rechte.71Die Ausübung der politischen Rechte wird suspendirt:1) Wenn man sich im Zustande des Falliments befindet, oderdie ganze Nachlassenschaft eines Falliten oder einen Theil der-selben als unmittelbarer Erbe, ohne sich auf einen beschwer-lichen Rechtstitel zu gründen, im Besitze behält; 2) wennman als Dienstbothe im Solde eines Andern steht, und zurBedienung einer Person oder zu Haushaltungs=Arbeiten ge-braucht wird, und 3) wenn man interdicirt, angeklagt odercontumax ist. Siehe unten die Noten zum §. 4. S. 72 u. f.§. 3. Wie man zur Ausübung der politischenRechte gelangt.Man kann auf dreyerley Weise zur Ausübung der poli-tischen Rechte gelangen: 1) Wenn man Ein Jahr lang ineiner Gemeinde gewohnt, vorher auf seinen alten WohnsitzVerzicht geleistet und erklärt hat, daß man einen neuenerwerben wolle; nur muß man sich in keinem der Fälle befin-den, wegen deren die Constitution oder die Gesetze die Aus-übung der Civil= und politischen Rechte suspendiren. (SieheArt. 5 u. 6 der Const. I. Th. S. 2 u. 3 dieses Handb.)2) Wenn man in die Liste der 600 in den Steuerrollen einesDepartements am höchsten angeschlagenen Bürger eingeschrie-ben ist, und erklärt hat, an welchem Orte man seine poli-tischen Rechte ausüben wolle (4. Art. des kaiserl. Decretsvom 17. Januar 1806); und 3) wenn man zu Folge des27. Art. des Senatus=Consultum vom 16. Therm. 10. J.und des Art. 99 jenes vom 28. Flor. 12. J. einem Wahl-Collegium adjungirt oder darin angenommen wird. (Sieheden I. Th. dieses Handb. S. 25.)der zusteht, und durch ihre Vereinigung unter dieselben Gesetzeund die nehmliche Regierung aufhört.Die Eingebornen der vereinigten Länder, welche vor der Ver-einigung zu körperlichen oder entehrenden Strafen verurtheilt wor-den sind, können aus den oben angeführten Gründen nicht eherpolitische Rechte ausüben, als bis sie ihre vorigen Rechte wiedererlangt haben, ihre Strafe aufgehoben oder in eine andere verwar-delt worden ist.
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten