70 IV. Abschn. Von dem Civil= und politischen Stande.urtheilung zu körperlichen oder entehrenden Strafen *). (Art.4 der Constitutions=Acte vom 8. J.)10te Frage. Ist das Verboth, sich in den der Herrschaft Sr.Maj. unterworfenen Ländern mit einer fremden Cocarde oder miteiner fremden Uniform zu zeigen, auch auf den Fall anwendbarwenn Franzosen, die bey den Truppen eines fremden Fürsten alsOffiziere angestellt sind; mit ihren Corps durch Frankreich ziehenoder daselbst in Standquartieren sind.11te Frage. Kann ein Franzoſe ſich in Frankreich in jedemfremden Costüm zeigen? Wenn ein fremder Fürst nach Frankreichkommt, und der bey seiner Person angestellte Officiant ein Fran-zose ist, darf dieser seinen Dienst in dem dafür vorgeschriebenenCostüm verrichten? Antw. auf beyde Fragen. Ein Franzose, dermit Erlaubniß bey den Truppen einer fremden Macht dient, darf,wenn sein Corps von Sr. Maj. beordert ist, durch Frankreich zumarschiren oder darin Standquartiere zu nehmen, die Cocarde unddie Uniform dieses Corps tragen, so lange er bey demselben gegen-wärtig ist; diesen einzigen Fall ausgenommen, darf kein Franzosein Frankreich weder eine fremde Cocarde oder Uniform, noch einfremdes Costüm tragen, selbst dann, wenn der Fürst, bey dessenpersönlichem Dienste er angestellt ist, in Frankreich sich befindensollte.Zu Folge des kaiserl. Decrets vom 3. März 1812 wird fürdas Siegel der offenen Briefe, von denen hier die Rede war, dieSumme von tausend Francs bezahlt. — Nach einem Gutachten desStaatsraths vom 12. May 1812, genehmiget vom Kaiser zu Dres-den den 22. May dess. J., ist das kaiserl. Decret vom 26. Aug.1811 auf Frauenspersonen nicht anwendbar.*) Die durch Urtheile aus Frankreich verbannten Personen,welche sich in Länder zurück gezogen haben, die seitdem damit ver-einigt worden sind, dürfen nicht in den politischen Versammlungenstimmen, ja nicht einmahl in diesen Ländern wohnen bleiben; daserste nicht, weil sie die durch die Constitution geforderten Eigen-schaften nicht besitzen, und die vereinigten Einwohner in allen Stückenden Franzoſen gleich geachtet werden; das zweyte nicht, weil dieſeLänder Französisches Territorium geworden sind, und es überdießwidersinnig wäre, anzunehmen, daß sie ein Departement bewohnendürften, während es ihnen verbothen ist, ein anderes zu betreten;ohnehin ist das Recht der Freystätte kein den Flüchtlingen persönlichzustehendes Recht, sondern ein Recht, das Nationen gegen einan-
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