Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
69
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II. Cap. §. 2. Genuß und Verlust der politischen Rechte. 69Maj. geschehen ist, nach Vorschrift des II. Tit. des Decrets vom26. Aug. 1811 behandelt werden.5te Frage. Welches sind die verschiedenen Dienste, welche einFranzose im Auslande nicht verrichten darf, ohne hiezu die Erlaub-niß durch offene Briefe erhalten zu haben? Mit andern Worten,begreift das kaiserl. Decret vom 26. August bloß den Militair-Dienst und die diplomatischen, administrativen und gerichtlichenFunctionen, oder auch noch den Ehrendienst im Hause des Für-ſten? Sind die General⸗Secretare Verwaltungsbeamte? Begreiftdas Decret auch die Arbeiten der Angestellten in den Büreaux,welche nicht von der Regierung ernannt werden? Antw. KeinDienst bey der Person oder bey einem Mitgliede der Familie einesfremden Fürsten, so wie keine Function bey einer öffentlichen frem-den Verwaltung darf ein Franzose ohne Erlaubniß S. M. annehmen.6te Frage. Sind die Unterthanen der mit Frankreich verei-nigten Länder, welche vor der Vereinigung in den Dienſt einesfremden Fürsten getreten waren, verbunden, offene Briefe zu erhal-ten, um diesen Dienst fortzusetzen? Antw. Ja, so wie es beyder ersten Frage gesagt worden ist, ausgenommen, wenn sie vor derVereinigung bey dieser Macht naturalisirt worden wären.7te Frage. Müssen die offenen Briefe einzeln nachgesucht,oder können sie durch ein Hauptverzeichniß der Franzosen, welcheein fremder Fürst in seinem Dienste behalten will, nachgesucht wer-den? Antw. Jeder Franzose, welcher die Erlaubniß, sich natu-ralisiren zu lassen oder Dienst im Auslande zu nehmen, zu erhaltenwünscht, muß persönlich sein deßfallsiges Gesuch dem Groß=Richter,Justitz=Minister, einsenden, welcher es Sr. Maj. vorlegt.8te Frage. Dürfen die Franzosen und besonders die Unter-thanen der vereinigten Länder, welche im Dienste eines fremdenFürsten sind, oder darin treten, ohne besondere Erlaubniß Sr.Maj. nach Frankreich kommen, um ihre Besitzungen zu bestchtigenoder ihren Geschäften nachzugehen.9te Frage. Ist die besondere Erlaubniß Sr. Maj., um nachFrankreich zu kommen, auch denjenigen nothwendig, welche denfremden Dienst verlassen haben? Antw. auf beyde Fragen. KeinFranzose, so wie kein Unterthan der vereinigten Länder, der sichim Dienste einer fremden Macht befindet, oder darin tritt, darf,ohne besondere Erlaubniß Sr. Maj., aus was immer für einenUrsache, nach Frankreich kommen; diese Erlaubniß ist selbst für die-jenigen nöthig, welche den fremden Dienst verlassen haben; dasdeßfallsige Gesuch muß an den Groß=Richter geschickt werden.