68 IV. Abschn. Von dem Civil= und politischen Stande.den 14. Jan. über mehrere Anfragen wegen dieses Decretes gegebenhatte. Wir theilen solche hier mit, weil sie außer dem Gesetz-Bülletin noch nirgends abgedruckt sind:1ste Frage. Sind die Franzosen, welche vor der Verkündi-gung des kaiserl. Decrets vom 26. Aug. 1811 von Sr. Maj. dieErlaubniß erhalten haben, in den Dienst eines fremden Fürsten zutreten, verbunden, offene Briefe, so wie jene nachzusuchen, welchediese Erlaubniß noch nicht erhalten haben? Antwort. Keine einemFranzosen ertheilte Erlaubniß, um sich naturalisiren zu lassen oderDienst im Auslande zu nehmen, ist gültig, wenn sie nicht in dendurch den 2. Art. des obigen Decretes vorgeschriebenen Formenertheilt worden ist; jeder Franzose, der vor der Verkündigunggedachten Decretes, selbst mit Erlaubniß Sr. Maj., Dienst beyeiner fremden Macht genommen hat, ist also gehalten, nach denVerfügungen des 2. Art. und in der durch den 14. Art. des Decretsvorgeschriebenen Frist, sich mit offenen Briefen zu versehen, wenn ernicht in die durch den II. Titel des erwähnten Decrets verhängtenStrafen verfallen will.2te Frage. Ist die Verbindlichkeit, offene Briefe von Sr.Maj. zu erhalten, um Unterthan eines fremden Fürsten bleiben zukönnen, auf die Abkömmlinge der seit der Widerrufung des Edictsvon Nantes flüchtigen Reformirten anwendbar? Antw. Die Ver-fügungen der Decrete vom 6. April 1809 und 26. Aug. 1811 sindauf die Descendenten der flüchtigen Reformirten nicht anwendbar,welche von dem Rechte keinen Gebrauch gemacht haben, welchesihnen der 22. Art des Ges. vom 15. Dec. 1790 ertheilte. (DieserArtikel erklärte sie für Franzosen und verlieh ihnen die mit disserEigenschaft verbundenen Rechte, wenn sie nach Frankreich zurückkehrten, sich da niederließen und den Bürgereid leisteten.)3te Frage. Wird ein Franzoſe bloß dadurch als naturaliſirterUnrerthan eines fremden Fürsten angesehen, daß dieser ihm einenerblichen Titel ertheilt hat:4te Frage. Dürfen die Franzosen, welche mit Erlaubniß desKaisers in den Dienst eines fremden Fürsten getreten sind, dieTitel, welche dieser Fürst ihnen zur Belohnung ihrer Dienste ver-leihen mag, annehmen? Antw. auf beyde Fragen. Jeder Fran-zose, der sich, selbst mit Erlaubniß Sr. Maj., im Dienste einer frem-den Macht befindet, und von dieser einen erblichen Titel annimmt,wird durch diese Annahme allein als naturalisirt im fremden Landeangesehen, und muß, wenn gedachte Annahme ohne Erlaubniß Sr.
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