II. Cap. §. 2. Genuß und Verlust der politischen Rechte. 67Was die Fremden für Förmlichkeiten zu heobachten haben,wenn sie Französische Staatsbürger werden wollen, bestimmeneben gedachtes Senatus=Consultum, das kaiserl. Decret vom17. März 1809 und ein Gutachten des Staatsraths vom 18.Prair. 11. J., welche man in Daniels Ueb. des Gesetzb.Nap. IV. Aufl. S. 6 u. 7 abgedruckt findet; es wird unterandern darin vorgeschrieben, daß das Naturalisirungs=Gesuchbey dem Maire des Ortes, wo der Bittsteller wohnt, einge-reicht werden muß, und daß kein Fremder sich in Frankreichohne Erlaubniß des Kaisers niederlassen darf. Um diese ersteGunstbezeugung zu erhalten, muß der Fremde dem Maireder Gemeinde, wo er sich aufhält, seine Geburtsurkunde undden Paß vorzeigen, kraft dessen er nach Frankreich gekommenist; er muß nebstdem beweisen, daß er ein Gewerbe hat odereine Profession versteht, welche ihm seinen Unterhalt sichert,damit er nicht der Gemeinde, wo er sich niederlassen will,zur Last fällt; eben so muß er Bürgen für sein gutes Betra-gen haben. Wenn der Maire dieſe verſchiedenen Beweiſeerhalten hat, übersendet er alle von dem Fremden vorgeleg-ten Papiere dem Unter=Präfecten, der sie dem Präfecten ein-schickt, welcher die Entscheidung der Regierung nachsucht; bisdiese erfolgt ist, bleibt der Fremde unter der Aufsicht des,Maire, der seine Erklärung sich in Frankreich niederzulassenaufgenommen hat.Man verliert das Französische Bürgerrecht, 1) durch dieNaturalisirung im Auslande; 2) durch die Annahme vonAemtern und Pensionen, welche eine fremde Regierung anbie-ther *)3) durch die Affiliation an eine fremde Corporation,welche Geburtsunterschiede voraussetzt; und 4) durch die Ver-*) Den 26. Aug. 1811 erließ der Kaiser ein besonders für dieGrenz=Departemente sehr wichtiges Decret in Betreff der im Aus-lande mit oder ohne seine Erlaubniß naturalisirten Franzosen, undjener, die in den Dienst einer fremden Macht getreten sind, oderkünftig darin treten wollen; man findet solches in Daniels Ueb.des Gesetzb. Nap. IV. Aufl. S. 9 u. f. Den 21. Januar 1812hat der Kaiser die Auflösungen gutgeheißen, welche der Staatsrath
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