Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
66
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66 IV. Abschn. Von dem Civil- und politichen Stande.Wohnsitz errichten wollen, einschreiben lassen. Man kann anmehreren Orten wohnen, sich aufhalten, man kann aber nureinen rechtlichen Wohnsitz haben; diesen erlangt man durchdie bey der Mairie gemachte Erklärung, daß man Willens ist,diesen Wohnsitz in der Gemeinde zu errichten, und durch dieVorlegung des Zeugnisses über die Erklärung, welche manbey der Mairie, die man verläßt, in Betreff der Verlegungdieses Wohnsitzes gemacht hat; nach einem Aufenthalte vonEinem Jahre wird man in das Bürgerregister der Gemeindeeingeschrieben. Ist die Verlegung des Wohnsitzes nicht EinJahr vor der Wahlzeit geschehen, so ist man berechtiget, andem Orte zu stimmen, wo man vorhin seine politischen Rechteauszuüben befugt war. (Ges. vom 10. Vendem. 4. J.)Jede Municipalität muß beständig zwey Register führen,damit die Bewohner der Gemeinde die Rechte der Französi-schen Bürger erwerben können; das erste ist der Municipal-Register, in welches jeder neue Bewohner seine Erklärung,daß er in der Gemeinde Wohnsitz erlangen wolle, eintragenläßt, indem er zugleich die bey der Municipalität seines altenWohnortes gemachte Erklärung und ſeinen Paß vorlegt; daszweyte ist der Bürgerregister, in welches jeder neue Bewoh-ner nach Einem Jahre seines Aufenthalts oder der Erklärungseines Aufenthalts sich einschreiben läßt, um der politischenRechte zu genießen.Ein Fremder wird Französischer Staatsbürger, wenn ernach zurückgelegtem 21. Jahre seine Absicht, sich in Frank-reich niederzulassen erklärt hat, und zehn Jahre lang nacheinander daselbst wohnhaft geblieben ist. (Constitutions=Actevom J. 8. Art. 3.) Das Senatus=Consultum vom 19. Febr.1808 hat gleichwohl eine Ausnahme zu Gunsten jener Frem-den gemacht, welche dem Staate wichtige Dienste leistenwerden oder geleistet haben, oder Talente, Erfindungen odereine nützliche Industrie in seine Mitte bringen oder großeEtablissemente errichten, und hat in Ansehung ihrer nur einenWohnsitz von Einem Jahre gefordert.