Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
65
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II. Cap. §. 1. Genuß und Verlust der politischen Rechte. 55verbinden; diese Rechte bestehen in der Befugniß in den Can-tons=Versammlungen und Wahl=Collegien eine Stimme zu gebenund in der Fähigkeit zu einem öffentlichen Amte ernannt zuwerden; sie unterscheiden sich wesentlich von den Civil=Rechten,welche allen Franzosen ohne Unterschied ob sie Staatsbürgersind oder nicht, nach den allgemeinen Gesetzen zustehen, undderen sogar die Fremden in den durch die Art. 11 u. 13 desGesetzb. Nap. bestimmten Fällen genießen können. Mankann der Civil=Rechte genießen ohne Staatsbürger zu seyn;nicht aber umgekehrt kann man Staatsbürger seyn ohne denGenuß der Civil=Rechte zu haben.§. 2. Genuß und Verlust der politischen Rechte.Da die politischen Rechte von der Eigenschaft eines Staats-bürgers unzertrennlich sind, so erwirbt man sie mit dieserEigenschaft und verliert sie mit derselben. Nach dem 2. Art.der Constitutions=Acte vom 22. Frim. 8. J. ist jeder, der inFrankreich geboren und wohnhaft ist, wenn er nach zurück-gelegtem ein und zwanzigsten Jahre sich in das Bürgerregisterseines Gemeindenbezirkes hat einschreiben lassen, und nachherein Jahr lang auf dem Gebiethe des Reichs gewohnt hat,Französischer Bürger.Die verschiedenen Gesetze, wodurch fremde Länder mit demFranzösischen Reiche vereiniget wurden, haben den Bewohnerndieser Länder den Titel eines Französischen Bürgers ertheilt,eben so, als wenn sie geborne Franzosen wären; sie konntenalso vom Augenblicke der Vereinigung die politischen Rechteeines Französischen Bürgers ausüben; aber alle Fremde in die-sen Ländern blieben in Beziehung auf Frankreich Fremde, undsind daher der durch die Constitution vorgeschriebenen Prüfungunterworfen. So bald also ein fremdes Land mit Frankreichvereiniget wird, und die Organisation der Local-Obrigkeitenvor sich geht, müssen dessen Bewohner, die von ihrer altenRegierung als Bürger, Burger, Eingesessene oder Eingebür-gerte (Naturalisirte) betrachtet wurden, sich in das Bürger-register der Gemeinde, wo sie ihren rechtlichen und wirklichenHandbuch. II. Th. II. Aufl.