64 IV. Abschn. Von dem Civil= und politischen Stande.kaiserl. Procurators nur bey den Vorfällen, welche die öffent-liche Ordnung interessiren.Diese Grundsätze hat der Staatsrath auf die Berichtigungder Register selbst in drey Fällen anwendbar gemacht, nehm-lich 1) wenn besondere Ereignisse oder Umstände Unordnungenin die Register eines ganzen Departements veranlaßt haben;2) wenn die Urkunden nicht in der vom Gesetze bestimmtenZeit in die Register eingetragen worden sind; und 3) wennder Beamte des C.⸗St. geſtorben iſt, ohne die in die Regiſtereingeschriebenen Urkunden unterzeichnet zu haben. Die hier-auf sich beziehenden wichtigen Gutachten sind vom 23. Nivos12. J., 12. Brüm. 11. J. und 28. Frim. 12. J., manfindet solche in Daniels-Ueb. des Gesetzb. Nap. III. Aufl.S. 40, IV. Aufl. S. 45 u. f. und in Maleville's Com-mentar, I. Th. S. 112 u. f.In welchen Fällen die Berichtigung der Urkunden des C.-St. nicht nothwendig sey, bestimmt ein Gutachten des Staats-raths vom 30. März 1808, ebendaselbst S. 42 und S.48 und bey Maleville I. Th. S. 501.Da die Fehler, deren Berichtigung befohlen worden ist,in den Urkunden selbst nicht verbessert werden können, ohneVerwirrungen hervor zu bringen, hat der 101. Art. befohlen,daß das Berichtigungsurtheil von dem Beamten des C.=St.,sobald er es erhält, in die Register eingetragen werden unddessen am Rande der berichtigten Urkunde Erwähnung geschehensoll; es ist jedoch zu bemerken, daß nur von rechtskräftiggewordenen Urtheilen hier die Rede ist, wie dieses aus dem54. Art. hervor geht.Zweytes Capitel.Politischer Stand.§. 1. Was man hierunter versteht.Der politische Stand ist der Zustand einer Person, in soweit sie der Rechte genießt, welche in Frankreich die consti-tutionellen Gesetze mit der Eigenschaft eines Staatsbürgers
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