Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
63
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I. Cap. §. 10. Verlorne Register, nicht eingeschriebene Urkunden. 63sischen Reiche befindet; für diese Fälle haben die Art. 47 u.48 Fürsorge getroffen. Ein Fremder kann im Falle seyn, inFrankreich seinen C.=St. beweisen zu müssen, z. B. wenn ersich da verheirathen oder eine Erbschaft in Empfang nehmenwill; dieß kann er nur durch Urkunden, die in seinem Vater-lande aufgenommen wurden; der Art. 45 läßt diesen Beweiszu; es kann sich aber auch ereignen, daß ein Franzose, dersich im Auslande befindet, die auf seinen C.=St. sich bezie-henden Urkunden nicht auf die öffentlichen Register Frank-reichs eintragen lassen kann; in diesem Falle begnügt sich dasGesetz mit den Beweisen, die er sich verschaffen konnte. Erkonnte die Urkunden nach der durch die Gesetze des Landes,wo er sich aufhielt, festgesetzten Form abfassen lassen; derArt. 47. berechtiget ihn, sie geltend zu machen, und verord-net, daß ihnen Glauben beygemessen werden soll, wenn sieregelmäßig sind; er konnte sie auch durch Französische diplo-matische oder Handels=Agenten verfertigen lassen, wenn ersich an einem Orte befand, wo deren angestellt sind; derArt. 48 beschränkt sich nicht zu verordnen, daß ihnen Glau-ben beygemessen werden soll; er erklärt sie für gültig, weilsie so angesehen werden, als wären sie in Frankreich aufge-nommen worden. Aus diesem Grunde fordert er aber auch,daß sie nach den von den Französischen Gesetzen vorgeschrie-benen Formen abgefaßt seyn müssen,Sind die Urkunden zwar in die Register eingetragen, hiebeyaber Irrthümer, Nachlässigkeiten oder gar Verbrechen began-gen worden, so hängt es weder von denen, die die Urkundenaufgenommen haben, noch von jenen, die sie aufbewahren,ab, sie zu berichtigen; was geschrieben ist, muß geschriebenbleiben; es ist ihnen nicht erlaubt, an den ihnen anvertrau-ten Urkunden etwas zu ändern. Die Berichtigung der Urkun-den kann nur von den Gerichten befohlen werden; diese habenallein das Recht, über den C.=St. der Bürger zu erkennen(Art. 99); auf Berichtigung können nur die dabey bethei-ligten Parteyen antragen; sie geschieht auf den Antrag des