62 IV. Abschn. Von dem Civil= und politischen Stande.§. 10. Wie der Beweis des C.=St. geliefert werde,wenn keine Register vorhanden sind, oder dieUrkunden in die vorhandenen Register entwe-der gar nicht oder unrichtig eingeschriebenwurden.Ungehindert der Fürsorge des Gesetzgebers, den Bürgernden Vortheil zu verschaffen, ihren Civil=Stand durch Registerzu beweisen, können doch Umstände eintreten, die sie diesesVortheils berauben; dieß kann geschehen, wenn gar keineRegister existiren, oder wenn die Bürger von denen, welcheexistiren, zu weit entfernt sind, um sich ihrer bedienen zu kön-nen; der Art. 46 des Gesetzb. Nap. enthält Verfügungen fürden ersten Fall, von dem zweyten sprechen die Art. 47 u. 48.Es existiren keine Register, entweder weil keine geführt wor-den sind, oder weil die geführten verloren gegangen sind.Die Lage dessen, der seinen C.=St. beweisen muß, ist in bey-den Hypothesen nicht die nehmliche, denn, wenn Registervorhanden waren, so ist es möglich, daß er sich Auszügedaraus hat ausliefern lassen; sind diese in der gehörigen Form,so haben sie volle Beweiskraft nach dem 45. Art., wenngleich die Register nicht mehr vorhanden sind. Haben keineRegister existirt, oder sind die vorhandenen vorloren, unddiese Thatsache ist durch Urkunden oder Zeugen bewiesen, sowill der 46. Art., daß man auf die Register und Papiere,welche von den verstorbenen Eltern herrühren und durchZeugenaussagen bekräftiget sind, Rücksicht nehmen soll; daßbloße Zeugenaussagen hiezu nicht hinreichen, hat Locré imI. Th. seines Esprit du Code Napoléon S. 382 dargethan.Wie aber, wenn die Einschreibung einer Urkunde in dieRegister des C.=St. aus böser Absicht oder aus Nachlässig-keit unterblieben ist? Ueber diese sehr schwierige Frage seheman Locre's angeführtes Werk S. 383 und Maleville'sCommentar. I. Th. S. 78 u. f.Man ist nur dann in der Unmöglichkeit, sich der Registerdes C.=St. zu bedienen, wenn man sich außer dem Franzö-
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