Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
61
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1. Cap. §. 9. Strafen gegen die Beamten des Civil=Standes. 611) Absetzung und eine Geldbuße, welche dem viertenTheile der Einkünfte des Beamten des C.=St. gleich ist,wenn er in den Urkunden Titel, Benennungen und Ausdrückeeinrückt, welche auf eine unmittelbare oder mittelbare Weisean das Lehnsystem und an den alten Adel erinnern. Sieheden Buchst. G. des 2. §. S. 9.Sind die Uebertretungen des Gesetzes von Seiten desBeamten des C.=St. von der Art, daß sie eine Entschädi-gungsklage nach sich ziehen, so können ohne Zweifel die Par-teyen gedachten Beamten gerichtlich belangen; allein nichtimmer kennen die Parteyen das Mangelhafte der Urkunden,die sie betreffen, sie werden gewöhnlich nur dann erst davonunterrichtet, wenn sie Ausfertigungen derselben bedürfen; auchgeben nicht alle Uebertretungen Anspruch auf Schadensersatz;der Gesetzgeber mußte daher noch andere Maßregeln ergreifen,damit die Verantwortlichkeit der Beamten des C.⸗St. nichtein leeres Wort blieb. Aus diesem Grunde hat er dem kai-serl. Procurator aufgetragen, bey der jedesmahligen Hinterle-gung der Register des C.=St. auf der Gerichtskanzelley vonAmts wegen eine Untersuchung derselben vorzunehmen, unddie Beamten des C.=St. wegen jeder Uebertretung des Gesetzesund wegen jeden Verbrechens, die er entdecken mag, gericht-lich zu verfolgen.Mehrere Gutachten des Staatsrathes und Instructionendes Groß=Richters, Justitz=Ministers haben die Art und Weisebeſtimmt, wie die kaiſerl. Procuratoren in dergleichen Faͤllengegen die Beamten des C.=St. verfahren müssen; man findetdiese Gutachten und Instructionen in Daniels Ueb. desGesetzb. Nap. III. Aufl. S. 22, IV. Aufl. S. 28 u. inMaleville's Commentar I. Th. S. 82.dagegen ein, so ist er es, der die Sache vor Gericht bringt, undauch in diesem Falle ist die Erlaubniß der Regierung nicht noth-wendig. (Entscheidung der Minister der Finanzen und des Innern.)