6 IV. Abschn. Von dem Civil= und politischen Stande.5) Eine Geldbuße von höchstens 300 Francs, wenn dieerforderlichen Aufgebothe nicht geschehen, oder die vorgeschrie-benen Fristen zwischen den Aufgebothen und der Schließungder Ehe nicht beobachtet worden sind. (Art. 192.) Siehe dieBuchst. D, E, F, G u. I des 4. §. S. 29 u. f.6) Eine Geldbuße von 300 Francs, wenn die Ehe nichtöffentlich und vor dem Civil=Beamten des Ortes, wo einervon beyden Theilen sein Domicil hat, geschlossen worden ist.(Art. 193.) Siehe den Buchst. O des 4. §. S. 39.7) Eine Geldbuße von 16 bis 300 Francs und eineGefangnißstrafe von wenigstens einem Monate und höchstensdrey Monaten nebst Schadensersatz, wenn Urkunden des C.-Standes auf einfache fliegende Blätter geschrieben wordensind. (Art. 52 des Gesetzb. Nap. u. Art. 192 des Strafge-setzb.) Siehe Buchst. L des 2. §. S. 11.8) Eine Geldbuße von 16 bis 300 Francs, wenn zurAufnahme der Heirathsurkunde einer schon verheirathet gewe-senen Frau geschritten worden ist, bevor nach Auflösung dervorherigen Ehe zehn Monate verstrichen waren. (Art. 194des Strafgesetzb.) Siehe Nro. 7, Auchstaben B des 4. §.S. 24.9. Lebenslängliche Zwangsarbeiten, wenn der Beamte des⸗St. in ſeinen Urkunden ſich einer Verfaͤlſchung ſchuldigmacht. (Art. 145 u. 146 des Strafgesetzb.)10. Eine Geldbuße von 30 Francs für jeden Monat, dendas Verzeichniß der im verflossenen Vierteljahre gestorbenenPersonen zu spät an den Empfänger der Einregistrirungsge-bühren eingesendet wird. (Art. 55 des Ges. vom 22. Frim.7. J.) Siehe die Buchst. D, b) des 5. §. S. 55.*) Diese Geldbuße wird durch einen von dem Einregistrirungs-Empfänger erlassenen und vom Friedensrichter des Cantons visirtenZwangsbefehl eingetrieben, ohne daß hiezu die Erlaubniß der Regie-rung nothwendig sey, weil die Zwangsbefehle und die zu ihrerVollziehung nothwendigen Verrichtungen nicht als gerichtliche Ver-folgungen angesehen werden; legt der Beamte des C=St. Opposition
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten