Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
59
Einzelbild herunterladen
 

1. Cap. §. 9. Strafen gegen die Beamten des Civil=Standes. 59.anvertraut hat, eine große Verantwortlichkeit verbunden; siekönnen, nach Verhältniß der Umstände, je nachdem voneinem Fehler, einer Nachlässigkeit oder gar von Verbrechendie Rede iſt, zu Entſchaͤdigungen, Geldbußen, Gefängniß-oder Criminal=Strafen verurtheilt werden; Geldbußen könnenauch außer den im Gesetzb. Nap. vorkommenden Fällen inAnsehung der Nichterfüllung gewisser Nebenverbindlichkeiteneintreten; die Bewahrer der Register des C.=St. sind sogarfür die Veränderungen, die nachher darin gemacht werdenmögen, so viel den Schadensersatz betrifft, verantwortlichwenn sie auch nicht die Urheber dieser Veränderungen seynsollten. (Art. 51.) Wir wollen die Fälle anführen, in denendergleichen Strafverfügungen anwendbar sind:1) Eine Geldbuße, die nicht über 100 Francs betragendarf, wird verwirkt, wenn die allgemeinen in den Art. 34bis 49 einschließlich des Gesetzb. Nap. für die Urkunden desC.=St. gegebenen Vorschriften nicht beobachtet worden sind,(Art. 50.) Siehe den 2. §. dieses Abschn. Seite 2 u. f.2) Eine Geldbuße von 300 Francs und vollständiger Scha-densersatz, wenn zur Heirath vor Aufhebung einer dagegeneingelegten Opposition geschritten worden ist. (Art. 68.) Siehedie Buchst. L, M u. N des 4. §. Seite 36 u. f.3) Eine Geldbuße von 16 bis 300 Francs und eine Gefäng-nißstrafe von wenigstens 6 Monaten und höchstens einemJahre, wenn der Beamte des C.=St. zur Abschließung der Eheeines Minderjährigen geschritten ist, ohne sich von der Existenzder Einwilligung jener Personen, deren Einwilligung zur Gül-tigkeit der Ehe erfordert wird, zu versichern, und davon Mel-dung in der Heirathsurkunde zu thun. (Art. 156 u. 192 desGesetzb. Nap. u. Art. 193 des Strafgesetzb.)4) Eine Geldbuße, die nicht über 300 Francs betragendarf, und eine Gefängnißstrafe von wenigstens einem Monate,wenn die ehrerbiethigen Ansuchen in den Fällen, wo sie vor-geschrieben sind, nicht gemacht wurden. (Art. 157 u. 192.)Siehe Buchst. P des 4. §. Seite 40 u. f.